Rapport (allemand et français)

Consultation 2007/88: Ordonnance sur I'assurance-maladie (OAMal). Ordonnance sur le calcul des couts et le classement des prestations par les hopitaux et les etablissements medico-sociaux (OCP). Ordonnance sur les prestations dans I'assurance des soins (OPAS) · 178 pages

Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 172Fedlex · Rapport sur les résultats

Zum Inkrafttreten: Es braucht eine Übergangsfrist für die Anpassung

der Anlagebuchhaltungen.

„Diese Änderung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.“

„Die Bestimmungen zu Art. 8 bis 10b müssen bis 1.1.2012 erfüllt sein.“

Les dispositions transitoires concernant les investissements effectués FR avant le passage à la rémunération des höpitaux au moyen de forfaits

par prestations doivent être revues. Elles doivent prévoir la prise en

compte des investissements antérieurs selon un calcul standard

déterminé par le Departement fédéral de l'intérieur. Les cantons, les

fournisseurs de soins et les assureurs doivent être associés à la

détermination de ce calcul.

Die vorgeschlagene Bestimmung erfüllt den Auftrag des Gesetzgebers LU gemäss Übergangsbestimmung Abs. 2 Bst. b nicht. Sie enthält keinen

regulatorischen Mehrwert, während insbesondere der Hinweis auf die

aktuelle Bewertung zum jeweiligen Zeitwert falsch und unbedingt zu

streichen ist.

Unklar ist, wie Investitionskosten abgrenzt werden sollen, wenn die In- H+ vestition am Laufen ist.

Die Bewertung ist zu präzisieren (Gleiche Abschreibungsregeln santésuisse wie in Vorschlag zu Art. 10b), andern falls wird ein massiver Interpretations- und Handlungsspielraum eröffnet. Dadurch besteht die latente

Gefahr, dass die bestehenden Anlagen zu einem überhöhten Wert in

die Tarifberechnungen einfliessen und zu einem signifikanten und un-

gerechtfertigten Kostenschub für die OKP führen. Keinesfalls dürfen die „Schweizerischen Grundsätze zur Anlagebuchhaltung im Spital“ von H+ als Basis für die Bewertungen verordnet werden. Santésuisse ist mit

diesen Grundsätzen nicht einverstanden und erkennt darin tendenziell

kostensteigerndes Potenzial. „Die vor dem Übergang zur Vergütung der Spitäler mittels leistungsbezogenen Pauschalen getätigten Investitio-

nen können in die Kostenermittlung einbezogen werden, wenn im Zeitpunkt des Übergangs die Anlage aufgrund einer aktuellen, vorsichtigen Bewertung in der Anlagebuchhaltung des Spitals erfasst ist.

Investitionen, welche nach dem 31.12.1998 getätigt wurden, müssen

zum kalkulatorischen Restwert in die Anlagebuchhaltung einfliessen.

Dieser berechnet sich auf dem Anschaffungswert abzüglich linearer

kalkulatorischer Abschreibungen ab dem Anschaffungsjahr über die

Lebensdauer der Anlage.

Allgemeine Stellungnahmen Prises de position générales

Abs. Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Al. Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs

Die nun zur Debatte stehenden Entwürfe der KVV, VKL und KLV zei- SVP gen einmal mehr die etatistisch-sozialistische Grundhaltung, welche im BAG vorherrscht und sämtliche Arbeiten dominiert. Statt den vom Parlament in der neuen Spitalfinanzierung klar zum Ausdruck gebrachten

wettbe-werbsorientierten Willen zur Verbesserung der Versorgungs-

qualität der Bürger umzusetzen und zu konkretisieren, unternimmt das Bundespräsident Couchepin unterstellte BAG alles nur Erdenkliche,

um die Entscheide der Volksvertre-ter über den Verordnungsweg wie-

der rückgängig zu machen und die Planwirt-schaft zu intensivieren. Die Nachricht der gescheiterten sozialistischen Revolu-tion kommunisti-

scher Prägung sollte nach bald zwanzig Jahren auch bei den Staats-

dienern des „liberalen“ Bundespräsidenten angekommen sein.