Rapport (allemand et français)
Consultation 2007/88: Ordonnance sur I'assurance-maladie (OAMal). Ordonnance sur le calcul des couts et le classement des prestations par les hopitaux et les etablissements medico-sociaux (OCP). Ordonnance sur les prestations dans I'assurance des soins (OPAS) · 178 pages
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bestimmt, wann keine weitere Wiederholung mehr notwendig ist.“
Die Regelung in Absatz 4 ist wichtig um zu gewährleisten, dass im Zeitpunkt der Einführung der leistungsbezogenen Pauschalen ein Wert von zum Beispiel von 12 Prozent angewendet werden kann. Wenn die Investitionskosten aufgrund fehlender Grundlagen im Zeitpunkt der Einführung der leistungsbezogenen Pauschalen nicht abgegolten werden, besteht die Gefahr einer Finanzierungslücke und eines Investitionsstaus. Dieser Gefahr kann mit Absatz 4 vorgebeugt werden.
Zum Inkrafttreten der Bestimmungen der VKL: Es ist eine Übergangsfrist bis am 31. Dezember 2011 festzulegen, innert welcher die Anlagebuchhaltungen anzupassen sind.
Die vorgeschlagene Bestimmung erfüllt den Auftrag des Gesetzgebers BL, NW, SG, gemäss Übergangsbestimmung Abs. 2 Bst. b nicht (Begründung s. UR, GDK Punkt 2.1). Sie enthält keinen regulatorischen Mehrwert, während insbesondere der Hinweis auf die aktuelle Bewertung zum jeweiligen Zeitwert falsch und unbedingt zu streichen ist. Die Bestimmung wird durch den nachfolgenden Vorschlag zur Norminvestitionskostenrechnung ersetzt. „Die vor dem Übergang zur Vergütung der Spitäler mittels leistungsbezogenen Pauschalen ge-tätigten Investitionen können in die Kostenermittlung einbezogen werden, wenn im Zeitpunkt des Übergangs die Anlage aufgrund einer aktuellen Bewertung in der Anlagebuchhaltung des Spitals erfasst ist.“
Während der Einführung sind unbedingt die Leitplanken für die zu berücksichtigenden Investitionskosten über die Ermittlung der Norminvestitionskosten aufzustellen. Dazu unterbreitet die GDK Ihnen folgenden Antrag auf Ergänzung der Übergangsbestimmung:
Regelungsvorschlag zu den Übergangsbestimmungen:
1 Das Departement des Innern (Departement) ermittelt anhand von Referenzbetrieben die Norminvestitionskosten, welche als Richtwerte den Tarifverhandlungen unterlegt werden. Es bezieht dazu die Kantone, die Leistungserbringer und die Versicherer ein.
2 Für akut-somatische Spitäler, akut-somatische Universitätsspitäler, Geriatrie-Spitäler, psychiatrische Kliniken und Rehabilitationskliniken werden die Norminvestitionskosten je geson-dert berechnet. Die Norminvestitionskosten werden als Zuschlagsatz auf den Betriebskosten ohne Anlagenutzungskosten für stationäre Leistungen nach dem Gesetz berechnet.
3 Die Kalkulation der Norminvestitionskosten kann einen Innovationszuschlag oder -abschlag enthalten.
4 Liegen die Resultate der Norminvestitionskostenrechnung nicht rechtzeitig vor, legt der Bundesrat spätestens Ende 2010 die befristet anwendbaren Zuschlagsätze fest.
5 Als Referenzspitäler kommen Spitäler in Frage, welche gemäss Art. 39 Abs. 1 Bst. e auf der Spitalliste aufgeführt sind. Die Kantone, die Spitäler und die Versicherer werden bei der Auswahl der Referenzspitäler angehört.
6 Weisen die Anlagebuchhaltungen nach 4 Jahren nach erstmaliger Anwendung der Finan-zierungsregelung nach Art. 49a KVG weiterhin grosse Unterschiede auf, wird die Kalkulation der Norminvestitionskosten regelmässig mindestens alle 4 Jahre wiederholt. Das Departe-ment bestimmt, wann keine weitere Wiederholung mehr notwendig ist.
Zu Abs. 4: Diese Regelung ist wichtig, damit bei Einführung der leistungsbezogenen Pau-schalen sicher ein Wert, z.B. von 12% angewendet werden kann. Wenn die Investitionskos-ten aufgrund fehlender Grundlagen bei Einführung nicht abgegolten werden, besteht die Gefahr einer Finanzierungslücke und eines Investitionsstaus. Dieser Gefahr kann so vorgebeugt werden.