Rapport sur les résultats

Consultation 2008/113: Modification de l'ordonnance sur l'assurance-maladie (OAMal), de l'ordonnance sur les prestations de l'assurance des soins (OPAS) et du règlement sur l'assurance-vieillesse et survivants (RAVS) · 147 pages

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Akut- und Übergangspflege zu definieren, obliegt dem Bundesrat und zwar im 2. Abschnitt der VKL.

Definition Akut- und Übergangspflege Die Akut- und Übergangspflege ist in der VKL zu definieren.

Bei der vorliegenden Vernehmlassungsvorlage fehlt eine Definition der Akut- und Übergangspflege, obwohl dieser Begriff in Art. 25a Abs. 2 KVG neu eingeführt wird. Die unklare Begrifflichkeit hat bereits zu grosser Verwirrung geführt, weshalb eine Definition in der VKL unter Abschnitt 2 unumgänglich ist. Hinzu kommt, dass unter dem Begriff Akut- und Übergangspflege zwei unterschiedliche Bereiche zusammengefasst werden, einerseits die Akutpflege und andererseits die Übergangspflege. Auch der verwendete Begriffsteil Akutpflege ist nicht korrekt, weil darunter gewöhnlich die Pflege im Spital verstanden wird.

Vielmehr handelt es sich beim vorliegenden Begriff der Akutpflege um Post-Akutpflege, die im Nachgang eines Spitalaufenthalts erbracht wird. Während die Post-Akutpflege wohl eher jüngere Personen mit (noch) fehlender Rehabilitationsfähigkeit betrifft, richtet sich die Übergangspflege im Sinne einer geriatrischen Rehabilitation an ältere Personen mit dem Ziel, eine Langzeitpflegebedürftigkeit zu verhindern oder zumindest hinauszuzögern. Daraus erhellt, dass unter dem Betriff Akut- und Übergangspflege zwei unterschiedliche Pflegeaspekte und auch zwei unterschiedliche Pflegezielsetzungen zusammengefasst werden, was in der Praxis zu zahlreichen Unsicherheiten und Missverständnissen führt. Weil im Unterschied zur Post-Akutpflege die geriatrische Übergangspflege in der Regel länger als bloss die in Art. 25a KVG vorgesehenen 14 Tage dauert, beteiligen sich die Krankenkassen an der geriatrischen Übergangspflege nur während einer Dauer von 14 Tagen mit einem Spezialtarif. Was den Teil der Übergangspflege betrifft, der länger als 14 Tage dauert, leistet die obligatorische Krankenversicherung nach dem Willen des Bundesparlaments lediglich ihren Langzeitpflegebeitrag im Sinne von Art. 7a KLV.

In der VKL finden sich unter dem 2. Abschnitt Definitionen der verschiedenen Leistungsarten. Weil es sich bei der "Akut- und Übergangspflege" um eine neue Leistungsart handelt, sollte sie dort definiert werden. Die GDK schlägt eine Definition in Art. 7c KLV vor. Bei der KLV handelt es sich zum einen um eine Verordnung des EDI und zum anderen werden darin die Voraussetzungen für die Übernahme von Leistungen durch die Krankenkassen aufgeführt. Insofern erachtet Kanton Zug eine Definition der "Akut- und Übergangspflege" in der KLV nicht für stufengerecht und sachlich nicht richtig. Hingegen ist Kanton Zug mit der von der GDK umschriebenen Leistungsvoraussetzungen für die Akut- und Übergangspflege im Sinne einer Post-Akutpflege einverstanden.

Die Akut- un Übergangspflege ist in Abgrenzung zu den übrigen Leis- SO tungsarten zu definieren. Die Kantone müssen die Kompetenz erhalten, die Leistungserbringer zu bezeichnen, welche Akut- und Übergangspflege erbringen, damit die Qualität und die Anforderungen gewährleistet und die Kapazitäten genutzt werden können. Die Leistungen der Akut- und Übergangspflege müssen überdies in der Kostenrechnung der Leistungserbringer ausgewiesen werden, damit die Pauschalen auf Basis der Kosten vereinbert werden können, was eine Anpassung der VKL erfordert.

3 Der geltende Abs. 3 sollte zur unveränderten Gewährleistung der LU Rechtssicherheit belassen werden. Er hält fest, dass nur die pflegespezifischen Infrastruktur- und Betriebskosten zur Kostenermittlung der Pflege herangezogen werden dürfen. Kanton Luzern beantragt daher folgenden