Appendice 1
Consultation 2009/89: Révision totale de l'ordonnance sur les règles de la circulation routière (OCR) et l'ordonnance sur la signalisation routière (OSR) · 83 pages
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kf Diese Änderung macht Sinn. Es sollen aber nur neue Signalisation geändert werden.
NEIN ( )
wovon Bund: Kantone: Übrige Stellen:
NEIN mit Bemerkung ( 32 )
wovon Bund: Kantone: 8 Übrige Stellen: 24
AR Unnötig
BE Punkt E.5.1. ist in den Groberläuterungen nicht vorhanden. Vermutlich ist hier F.1. erster
Punkt gemeint. Siehe hierzu Kommentar zu Art. 67 E-BSSV.
BL Die vorgeschlagene Massnahme (Geradeausfahren auf Rechtsabbiegestreifen) sind im
Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit nicht sinnvoll. Dies kann zwischen Fahrzeuglenkenden und Radfahrenden zu erheblichen Missverständnissen führen und die Verkehrssicherheit sehr stark beeinträchtigen.
Die Möglichkeit, Sicherheitslinien mit einer kurzen unterbrochenen gelben Linie zu ergänzen, um Radfahrenden das Queren der Sicherheitslinie zu erlauben, ist im Zusammenhang mit der Verkehrsicherheit ebenfalls als sehr problematisch zu beurteilen. Diese Massnahme sollte weder empfohlen noch als Vorschrift aufgeführt werden.
LU Einseitige "Begünstigungen" für einzelne Kategorien finden wir eher kontraproduktiv und
könnten zu unnötigen Gefahrenpunkten führen. Schon heute haben insbesondere Fussgänger und Radfahrer oftmals Mühe mit der Einhaltung von Vorschriften zu Lasten der übrigen Verkehrsteilnehmer. Trotzdem sind viele gute Ideen im Absatz F.1. enthalten SH Das Überqueren der Sicherheitslinie ist grundsätzlich verboten und soll auch im
Langsamverkehr beibehalten werden.
TG Unbestritten ist, dass das Rückwärtsfahren, insbesondere mit grösseren Fahrzeugen, mit
gewissen Gefahren verbunden ist. Da diese Regelung jedoch alle Fahrzeuge erfasst, ist die Einschränkung für viele Gegebenheiten zu absolut. Nicht selten muss auf eine stark befahrene Hauptstrasse rückwärts herausgefahren werden. Auch beim Manövrieren (Art. 4 Abs. 3 E-StBV) ist es oftmals unumgänglich, selbst an unübersichtlichen Stellen rückwärtsfahren zu müssen. Mit dem Beizug einer Hilfsperson sollte das Rückwärtsfahren (Art. 60 E-StBV) allenfalls lediglich über Bahnübergänge eingeschränkt werden.
VS 164/3 OUR P. Cette solution ne semble pas très heureuse, il va probablement être difficile
de faire la différence entre une grande ou une petite flèche jaune, sans compter que cellesci ne seront pas visibles lorsque la chaussée est recouverte de neige.
ZH Punkt E.5.1. ist in den Groberläuterungen nicht vorhanden. Vermutlich ist hier F.1. erster
Punkt gemeint.
Aus Gründen der Verkehrssicherheit erachten wir es als problematisch, den Radfahrern auf Rechtsabbiegestreifen das Geradeausfahren zu gestatten (vgl. Art. 51 Abs. 3 lit. b und Art. 164 Abs. 3 E-StBV). Gerade bei Rechtsabbiegesituationen kommt es immer wieder zu Unfällen mit Radfahrern mit teilweise gravierenden Folgen.
Siehe auch Bemerkungen zu Fragen 3.51 und 3.164.
Stadt Ein neues Signal Sackgasse, das speziell anzeigen soll, dass der Fahrrad- oder der Fuss-Bern verkehr von der Signalisation nicht betroffen sind, ist nicht notwendig. Mit den heute vor-
handenen Möglichkeiten (Symbolen) kann das Zutreffende ausreichend angezeigt werden. Alle übrigen Vorschläge unterstützt die Stadt Bern.
ASTAG Jede Weiterentwicklung von Vorschriften und Regeln widerspricht u. E. dem Grundsatz der
„Verwesentlichung der Verkehrsregeln“, wie er mit dem Postulat Bieri vom 23.03.2000 angestrebt worden ist.
Schweiz. Wie ASTAG.
Gewerbe
verband
bfu Grundsätzlich begrüssen wir die vorgeschlagenen Änderungen im Zusammenhang mit
dem Langsamverkehr. Nicht einverstanden sind wir mit folgendem Punkt:
Die Erlaubnis für Velofahrer auf Rechtsabbiegestreifen geradeaus zu fahren, führt zu einem potentiellen Konflikt, da die Autofahrer dies nicht unbedingt erwarten. Vergleichen Sie dazu auch die Antwort auf Frage 3.164.
SFV Die zukünftigen Entwicklungen in den Bereichen der modernen Verkehrsmitteln
(Elektrofahrrad, Segway usw.) müssen besser ins Verkehrskonzept integriert werden.
Änderungen in diesem Bereich sollten erst nach einer räumlich begrenzten Pilotphase definitiv eingeführt werden um einen unnötigen Aufwand z.B. in der Ausbildung (insbesondere Lehrmittel) und in der Infrastruktur zu vermeiden.
TCS De manière générale, le TCS n'est pas favorable à l'introduction d'un régime parallèle pour
la mobilité douce, partiellement dérogatoire ou contradictoire par rapport aux règles qui s'appliquent à l'ensemble des usagers. Ainsi, la possibilité d'autoriser les cyclistes à circuler tout droit sur des voies tournant à droite ne manquera pas de poser des problèmes