Appendice 2

Consultation 2009/89: Révision totale de l'ordonnance sur les règles de la circulation routière (OCR) et l'ordonnance sur la signalisation routière (OSR) · 346 pages

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In diesem Sinn macht das BAV einen Verbesserungsvorschlag für die Artikel 5 und 6 als Zusammenfassung mit Einbezug von Artikel 7

Art. 5 Vortrittsregeln gegenüber Eisenbahnfahrzeugen

1

Eisenbahnfahrzeuge haben Vortritt sofern sie

a. in der Strasse verkehren;

b. in einen Strassenbereich einbiegen oder einen Bahnübergang befahren und dies mit dem Signal „Strassenbahn“ signalisiert ist; oder

c. einen gesicherten oder nur mit Andreaskreuz signalisierten Bahnübergang befahren.

d. einen Bahnübergang im Schritttempo mit Abgabe von Achtungssignalen befahren

2Als gesichert gelten Bahnübergänge:

a. wenn rotes Licht erscheint oder blinkt;

b. gelbes Blinklicht erscheint; oder

c. die Schranke geschlossen ist.

3Bei Bahnübergängen gelten alle Signale für alle Strassenbenützerinnen und -benützer, ausgenommen sind solche Signale gemäss Art. 159. Akustische Signale bedeuten „Halt“. 4

Beim Überqueren von Gleisen ist jede Verzögerung zu vermeiden.

5Kündigen sich herannahende Fahrzeuge mit Blaulicht und Wechselklanghorn an, so haben die Schienenfahrzeuge gemäss Abs. 1 Bst. a und b keinen Vortritt.

Der Vorschlag beinhaltet folgende Punkte:

- Allgemeiner Vortritt der Eisenbahnfahrzeuge gegenüber dem Strassenverkehr.

- Ausnahmen zur Vortrittsregelung (aktive Signale gebieten nicht „Halt“)

- Eindeutige Erkennung von Bahnübergängen an denen Blaulichtdienste im Einsatz keinen Vortritt haben.

Weitere Erläuterungen zum Vorschlag:

- Strassenbenützer: Die Eisenbahnfahrzeuge fahren erkenntlich im Strassenbereich oder die Gefährdung (z. B. BUe) ist signalisiert: Eisenbahnfahrzeuge haben Vortritt -> Würde bedingen, dass auch Anfang und Ende des Gleises in der Strasse signalisiert werden, sogenannte „Tore“ z. B. bei Städten und in Werksarealen.

Blaulichtdienste: Können Bahnübergänge im Strassenbahnbetrieb oder Eisenbahnbetrieb am Signal „Strassenbahn“ unterscheiden. Beim Signal Strassenbahn haben die Blaulichtfahrzeuge im Einsatz Vortritt.

- Triebfahrzeugführer: Werden instruiert* und haben Streckenkenntnissen* insbesondere über „Kein Vortritt“ z. B. bei Anschlussgleisen mit wenig Fahrten und starkem Strassenverkehr, sich also keine LSA lohnt bzw. zweckmässig ist. Bei den gesicherten Situationen haben die Triebfahrzeugführer entsprechende Signale: In der Strasse weisse und sonst auch normale Bahnsignale, wenn sie nicht verwechselt werden können.

Auch gegenüber Blaulichtdiensten ist für instruierte Triebfahrzeugführer das Verhalten klar:

- bei keinem Signal ist es Abhängig von der Betriebsart, Eisenbahnbetrieb -> Vortritt, sonst nicht;

- Fahrerlaubnis am Hauptsignal oder FSS, „Fahrt“ am Zwergsignal oder „Bahnüberganganlage eingeschaltet“ am Kontrolllicht mit Zugbeeinflussung -> Vortritt;

- Fahrt am Strassenbahnsignal nach FDV, Fahrt mit Vorsicht am Zwergsignal oder Rangieren erlaubt oder Zustimmung zur Rangierbewegung am Rangiersignal -> kein