Appendice 2
Consultation 2009/89: Révision totale de l'ordonnance sur les règles de la circulation routière (OCR) et l'ordonnance sur la signalisation routière (OSR) · 346 pages
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Verkehrsteilnehmer losfahren, obwohl die Schranke noch nicht ganz geöffnet bzw. das Wechselblinklicht noch an ist. Eine repressive Durchsetzung der vorgeschlagenen Vorschrift würde kaum verstanden.
Kapo SG Abs. 1 Bst. a: Die Bedeutung ist unklar. Wann ist die Weiterfahrt oder das weiter Gehen
erlaubt? Beim Öffnen der Schanke oder nach Beenden der Anzeige (optisch / akustisch)? Kapo SH Wie SH.
SFV In Artikel 28 SVG wird beschrieben: vor Bahnübergängen ist anzuhalten, wenn Schranken
sich schliessen oder Signale Halt gebieten, und, wo solche fehlen, wenn Eisenbahnfahrzeuge herannahen.
Die Formulierung in Art. 6 ist jedoch zu wenig klar. So sollte auch das Wegfahren bei der sich öffnenden Schranke klar definiert sein.
VöV Die Aufzählung im Absatz 1 ist zu ergänzen mit:
… d. ein Schienenfahrzeug den Bahnübergang befahren will.
Dies entspricht dem Grundsatz Art. 5.1, dass Schienenfahrzeuge Vortritt haben.
Diese Ergänzung ist notwendig um bei gestörten BUe-Sicherungsanlagen der Bahn das Befahren des Bahnübergangs ohne örtliche Bewachung gem. FDV R.300.9 Art 7.1.3 (d.h. im Schritttempo mit Achtungssignal) zu ermöglichen.
Schweiz Antrag auf Änderung der Reihenfolge und Ergänzung bei der Aufzählung:
erische 1 Bei Bahnübergängen, die mit Schrankenanlagen oder Lichtsignalanlagen gesichert sind, Fachstell haben die Strassenbenützerinnen und -benützer den Vortritt, ausser wenn:
e für a c. die Schranke geschlossen ist;
behindert b a. rotes Licht, Blink- oder Drehlicht erscheint und ein akustisches Signal ertönt; oder engerech c b. bei Ampeln für den Fahrverkehr gelbes Blinklicht erscheint.
tes 2 Bei Bahnübergängen sind Lichtsignale für Fahrzeuge auch von den Fussgängerinnen Bauen und Fussgängern zu beachten, wenn Lichter mit dem Fussgängersymbol fehlen.
Akustische Signale bedeuten «Halt» für alle Strassenbenützerinnen und -benützer.
Begründung:
Bahnübergänge sollen wenn immer möglich mit Schranken gesichert werden. Dies soll sich in der Reihenfolge der Aufzählung in Abs. 1 widerspiegeln. Rotes Blink oder Drehlicht muss mit akustischem Signal kombiniert sein, damit es für Sehbehinderte erkennbar ist. Gelbes Blinklicht gibt Sehbehinderten keine Information weshalb es nicht eingesetzt werden darf, wenn es sich an Fussgängerinnen und Fussgänger richtet. Dies ist in der BSSV unmissverständlich zu regeln. Lichtsignale bei Bahnübergängen welche von den Fussgängerinnen und Fussgängern zu beachten sind, müssen mit taktilen und akustischen Signalen ergänzt werden damit sich blinde und sehbehinderte Fussgängerinnen und Fussgänger dem Abs. 2 entsprechend verhalten können.
BKZ Wie Schweizerische Fachstelle für behindertengerechtes Bauen.
Procap Wie Schweizerische Fachstelle für behindertengerechtes Bauen.
Schweiz
SBV Wie Schweizerische Fachstelle für behindertengerechtes Bauen.
SZB Wie Schweizerische Fachstelle für behindertengerechtes Bauen.
Lichtsignalanlagen (LSA)
Für Fussgänger bestimmte LSA sind mindestens mit roten und grünen Lichtern auszustatten (d.h. für Fussgänger keine lediglich rot/gelbe Ampeln oder sogar nur gelb blinkendes Tram o.dgl., wofür kein blindengerechtes Signalpendant existiert). Die beiden dadurch angezeigten Phasen sind nach dem Zweisinneprinzip auch zumindest vibrierend, bei aufgrund der Verkehrsgeräusche schwierig zu interpretierenden komplizierten Kreuzungen und Querungen (z.B. mit Gehrichtungsänderung eines Zebras) auch akustisch zu adaptieren – vgl. dazu die Ergänzungsanträge der Fachstelle.
Schweiz. Wie Schweizerische Fachstelle für behindertengerechtes Bauen.
Blindenb
und Der sehr wichtige, sicherheitsrelevante Nutzen der bis heute realisierten Adaptationen
beim System der Rot-Grün-Phasen (Vibration, Akustik) für blinde und sehbehinderte Menschen darf unter keinen Umständen in Frage gestellt werden. Dies Wäre aber bei jeder Änderung der heute bestehenden Rot-Grün-Phasen der Fall.
Kommunikative Einrichtungen müssen für blinde und sehbehinderte Menschen eindeutig und unmissverständlich wahrgenommen werden können. Regeln zur Kommunikation sind für alle Verkehrsteilnehmer klar zu formulieren.
Keine Stellungnahme / nicht betroffen ( 11 )
wovon Bund: Kantone: Übrige Stellen: 11
sva FR, vif LU,
SP Schweiz,
asa, VCS, Pro Velo Schweiz, velosuisse, Stiftung SchweizMobil, SVLT, kf, VAE,