Appendice 2

Consultation 2009/89: Révision totale de l'ordonnance sur les règles de la circulation routière (OCR) et l'ordonnance sur la signalisation routière (OSR) · 346 pages

Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 333Fedlex · Rapport sur les résultats

3.178 Sind Sie mit Art. 178 E-StBV einverstanden?

JA ( 58 )

wovon Bund: 1 Kantone: 21 Übrige Stellen: 36

TG, SG, GL, SO, BS, BE, TI, JU, BL, ZH, SH, AG, GR, ZG, NE, GE, UR, NW, AR, SZ, VD,

Stadt Bern,

sva FR, Tiefbauamt NW, vif LU,

SP Schweiz,

SVSAA,

asa, bfu, SFV, tpg, Public Health Schweiz, FREC, SVLT, BUL, SIK, Mobilitant.org, IGBF,

KSPD, COCRBT, Kapo BE, Kapo AG, Kapo AI, Kapo AR, Kapo BL, Kapo BS, Kapo GR, Kapo NW, Kapo SG, Kapo SO, Kapo TG, Kapo TI, Kapo UR, Kapo ZG, Kapo ZH, Kapo SH, Stapo Chur, Stapo SG,

JA mit Bemerkung ( 2 )

wovon Bund: Kantone: Übrige Stellen: 2

Schweiz. Die Verdeutlichung der Unteilbarkeit ist zu begrüssen. Allerdings wäre eine Präzisierung Städte- wünschenswert. Während die Formulierung, «wenn die Zerlegung aus technischen Grünverband den unmöglich ist», klar erscheint, lässt der Nachsatz «oder die Zerlegung und der Zu-

sammenbau unzumutbare Kosten verursachen würde», aus unserer Sicht zu viel Spielraum offen. Hier wäre eine klarere Formulierung wünschenswert.

Stapo Grundsätzlich einverstanden. Die Verdeutlichung der Unteilbarkeit ist zu begrüssen.

Winter- Wunsch um Präzisierung:

thur Während die Formulierung, "wenn die Zerlegung aus technischen Gründen unmöglich ist",

klar erscheint, lässt der Nachsatz "oder die Zerlegung und der Zusammenbau unzumutbare Kosten verursachen würde", aus unserer Sicht zu viel Spielraum offen. Hier wäre eine klarere Formulierung wünschenswert.

NEIN ( )

wovon Bund: Kantone: Übrige Stellen:

NEIN mit Bemerkung ( 8 )

wovon Bund: Kantone: 2 Übrige Stellen: 6

OW Abs. 2: Als unteilbare Ladung sollen auch Maschinenzubehör wie z.B. Anbauteile eines

Baggers (Schaufel) beinhalten. Dies ist schon heute Praxis obwohl die momentane Gesetzgebung auch anderes interpretiert werden könnte. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Gesamtgewichtes gemäss Sonderbewilligung.

LU Formulierungsvorschlag: Abs. 1 zweiter Satz: "Bewilligt werden können… wenn damit wei-

tere Transporte vermieden werden können".

Kapo Abs. 2: Als unteilbare Ladung sollen auch Maschinenzubehör wie z.B. Anbauteile eines OW Baggers (Schaufel) beinhalten. Dies ist schon heute Praxis obwohl die momentane Ge-

setzgebung auch anderes interpretiert werden könnte. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Gesamtgewichtes gemäss Sonderbewilligung.

Schweiz. Wie ASTAG.

Gewerbe

verband

ASTAG Wir lehnen die Absätze 2 und 3 in dieser Form ab. Zwar sollen sie den

Interpretationsspielraum einschränken, durch die verwendeten Begriffe wie „unzumutbar, ohne Weiteres, geeignete Unterlagen“ wird jedoch das Gegenteil bewirkt. Insbesondere Absatz 3, der - einmal mehr - unnötige administrative Aufwändungen bei den Transportunternehmen zur Folge hätte, lehnen wir strikte ab. Denn die Unteilbarkeit der Ladung ist bereits beim Bewilligungsverfahren Gegenstand von Abklärungen und braucht bei der Transportdurchführung nicht erneut nachgewiesen zu werden.

Wenn überhaupt, so wären die mit den Absätzen 2 und 3 verfolgten Zwecke höchstens auf Weisungsebene festzulegen oder zu konkretisieren.

strasse Die Abs. 2 und 3 werden in der vorliegenden Form abgelehnt. Zwar sollen sie den schweiz Interpretationsspielraum einschränken, durch die Verwendung von Begriffen wie

„unzumutbar“, „ohne Weiteres“ und „geeignete Unterlagen“ wird jedoch das Gegenteil bewirkt. Insbesondere Abs. 3, der – einmal mehr – unnötige administrative Aufwendungen bei den Transportunternehmen zur Folge hätte, lehnen wir ab. Denn die Unteilbarkeit der Ladung ist bereits beim Bewilligungsverfahren Gegenstand von Abklärungen und braucht bei der Transportdurchführung nicht erneut nachgewiesen zu werden. Wenn überhaupt, so