Appendice 2
Consultation 2009/89: Révision totale de l'ordonnance sur les règles de la circulation routière (OCR) et l'ordonnance sur la signalisation routière (OSR) · 346 pages
Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 335Fedlex · Rapport sur les résultats
3.179 Sind Sie mit Art. 179 E-StBV einverstanden?
JA ( 56 )
wovon Bund: 1 Kantone: 20 Übrige Stellen: 35
TG, SG, GL, SO, BS, TI, JU, BL, ZH, SH, AG, GR, ZG, NE, GE, UR, NW, AR, SZ, VD,
Stadt Bern,
sva FR, Tiefbauamt NW, vif LU,
SP Schweiz,
Schweiz. Gewerbeverband,
SVSAA,
ASTAG, asa, bfu, SFV, ACS, Public Health Schweiz, FREC, AGVS, Mobilitant.org, IGBF,
KSPD, COCRBT, Kapo AG, Kapo AI, Kapo AR, Kapo BL, Kapo BS, Kapo GR, Kapo NW, Kapo SG, Kapo SO, Kapo TG, Kapo TI, Kapo UR, Kapo ZG, Kapo ZH, Kapo SH, Stapo Chur, Stapo SG,
JA mit Bemerkung ( 6 )
wovon Bund: Kantone: Übrige Stellen: 6
Schweiz. Die im Entwurf gewählte Formulierung des 2. Satzes in Absatz 2 birgt Unsicherheit. Besser Städte- wäre aus unserer Sicht die Formulierung, dass die Behörde in begründeten Fällen an Trakverband toren und Lastwagen höchstens zwei Ausnahmeanhänger bewilligen kann.
Stapo Grundsätzlich einverstanden. Die im Entwurf gewählte Formulierung des 2. Satzes in Ab-Winter- satz 2 birgt allerdings Unsicherheit. Besser wäre aus unserer Sicht zu formulieren, dass die thur Behörde in begründeten Fällen an Traktoren und Lastwagen höchstens zwei Ausnahme-
anhänger bewilligen kann.
strasse In Abs. 2 schlagen wir folgende Ergänzung vor: „An Motorkarren, Traktoren und Lastwaschweiz gen (…)“
FMS Wie strasseschweiz.
BUL i.O.
SIK Wie BUL.
NEIN ( )
wovon Bund: Kantone: Übrige Stellen:
NEIN mit Bemerkung ( 5 )
wovon Bund: Kantone: 2 Übrige Stellen: 3
OW Abs. 1: Ausnahmefahrzeuge sollen teilbare Güter transportieren können, wenn dadurch die
gesetzlichen Höchstmasse wie Gewicht Höhe, Länge, Breite eingehalten werden. Dies würde vorallem bei Rückfahrten allfällige Leerfahrten bzw. Zusatzfahrten stark reduzieren. Ein „Missbrauch“ dieser Sondervorschrift würde sich nicht ergeben, weil die Fahrzeuge meist ein hohes Eigengewicht aufweisen und auf Grund der Manöverierbarkeit für normale Transporte zu aufwändig wären.
BE Inhalt gut, Formulierung widersprüchlich resp. unklar -> Formulierung aus bisherigem Art.
82 berücksichtigen!
Kapo BE Wie BE.
Kapo Abs. 1: Ausnahmefahrzeuge sollen teilbare Güter transportieren können, wenn dadurch die OW gesetzlichen Höchstmasse wie Gewicht, Höhe, Länge, Breite eingehalten werden. Dies
würde vorallem bei Rückfahrten allfällige Leerfahrten bzw. Zusatzfahrten stark reduzieren. Ein ‚Missbrauch„ dieser Sondervorschrift würde sich nicht ergeben, weil die Fahrzeuge meist ein hohes Eigengewicht aufweisen und auf Grund der Manöverierbarkeit für normale Transporte zu aufwändig wären.
SVLT Ziffer 2; Ergänzung: An „Motorkarren“, Traktoren und Lastwagen können höchstens …
Keine Stellungnahme / nicht betroffen ( 15 )
wovon Bund: 1 Kantone: 2 Übrige Stellen: 12
BAV,
LU, VS,
TCS, VCS, Pro Velo Schweiz, velosuisse, VöV, tpg, Stiftung SchweizMobil, Centre Patronal, Schweizer Wanderwege, kf, VAE,
Stapo ZH,