Rapport sur les résultats

Consultation 2014/53: Révision partielle de la loi fédérale sur l'assurance-maladie relative au pilotage du domaine ambulatoire · 167 pages

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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

c.) ihre Wirtschaftlichkeit in der OKP

Die Sicherstellung einer angemessenen Versorgung [a] der Bevölkerung mit Krankenpflegerischen Leistungen gehört gemäss geltender Kompetenzaufteilungen in der Verfassung zu den Aufgaben der Kantone. Die Sicherheit und Qualität [b] als Schutz der Bevölkerung und insbesondere der Patienten gehören zu gesundheitspolizeilichen Normen, die ausserhalb der Krankenversicherung geregelt werden. Grundsätzlich liegt es in der Kompetenz des Bundes vor allem die Wirtschaftlichkeit [c], die als optimales Qualitäts/Kosten Verhältnis zu verstehen ist, im Rahmen der Krankenversicherung zu regeln.

pharmaSuisse unterstützt geeignete Bestrebungen, die zur Verbesserung dieser 3 Ziele beitragen können. Wir kommen aber zum Schluss, dass das KVG nicht zur Steuerung aller obgenannten Ziele geeignet ist, und schlagen für diese Fälle eine alternative Lösung vor.

Ausgehend von der Wirtschaftsfreiheit und der Subsidiarität der staatlichen Intervention nimmt pharmaSuisse wie folgt Stellung zu den staatlichen Steuerungsmöglichkeiten.

Vorbemerkungen physioswiss

Gemäss der Studie „Prognose Gesundheitsberufe Ergotherapie, Hebammen und Physiotherapie 2025“ der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) vom April 2014 sind bis ins Jahr 2025 mehr Health Professionals nötig. Gründe dafür sind nebst dem Bevölkerungswachstum die Zunahme von chronischen Erkrankungen sowie die demographische Entwicklung der Bevölkerung. Der klar ausgewiesene Mehrbedarf kann mit den vorhandenen Ausbildungsplätzen nicht gedeckt werden.

Angesichts einer akut drohenden Unterversorgung an gut ausgebildeten PhysiotherapeutInnen erscheint eine Gesetzesrevision gegen eine eventuelle Überversorgung widersprüchlich und nur sehr schwer nachvollziehbar. Es ist zudem zu befürchten, dass das ausgesendete negative Signal eines möglichen Zulassungstopps das Problem der Unterversorgung noch massiv verschärft. Da die Berufsausübungsbewilligung an bestimmte Bedingungen wie Nachweis der praktischen Tätigkeit gebunden ist (vgl. Art. 47 KVV), scheint die Hürde der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit bereits hoch.

Über die Verordnung (Anova-Index) besteht bereits Mittel zur Steuerung, der den Versicherern zur Verfügung stehen.

Eine allfällige Unterversorgung können die Kantone im Rahmen ihrer kantonalen Gesetzgebung bereits heute angehen, sind sie doch für die medizinische Versorgung der Bevölkerung zuständig. Eine Änderung der nationalen Gesetzgebung wird hierzu nicht benötigt.

Zusammenfassung

Die vorgeschlagenen Änderungen des KVG sind nicht geeignet, die Versorgung der Bevölkerung mit ambulanter Physiotherapie zu gewährleisten. Im Gegenteil – diese würde durch die vorgeschlagenen Massnahmen gefährdet. physioswiss lehnt diese daher ab.

Als Vertreter von 150 Privatkliniken lehnen wir die vorgeschlagene Teilrevision des KVG PKS betreffend Steuerung des ambulanten Bereichs, v.a. die Möglichkeit einer Zulassungsbeschränkung, entschieden ab. Gerne verweisen wir an dieser Stelle auf unser Schreiben vom 26. Februar 2014, in welchem wir unsere Anliegen zur beabsichtigten langfristigen Steuerung der Versorgung im ambulanten Bereich u.a. wie folgt formulierten:

1. Keine Planungen, wo kein Bedarf danach besteht.

2. Die Definition von Kriterien und Begrifflichkeiten hat zusammen mit den betroffenen Leistungserbringern zu erfolgen.

3. Leitprinzipien bei allfälliger Planung sind die WZW-Kriterien des KVG, der Gleichbehandlungsgrundsatz, der gleiche Leistungen gleich behandelt unabhängig des Erbringungsortes, das Transparenzgebot und die Justiziabilität

des Verfahrens.