Rapport sur les résultats
Consultation 2014/85: Révision partielle de l'ordonnance sur l'assurance-maladie (OAMal) et l'ordonnance sur les prestations dans l'assurance obligatoire des soins en cas de maladie (OPAS) · 147 pages
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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
gen zu einem späteren Zeitpunkt vermieden werden.
Vorschlag: Interphar-
ma Abs. 2: Erzielt die Zulassungsinhaberin einen Mehrumsatz, der höher ist als der nach
Artikel 65f Absatz 2 angegebene voraussichtliche Mehrumsatz im Rahmen einer Indika-
tionserweiterung oder Limitierungsänderung, so verpflichtet das BAG die Zulassungsin-
haberin zur Rückerstattung der dadurch erzielten Mehreinnahmen an die gemeinsame
Einrichtung.
Abs. 3: Verzögert sich die Umsetzung eines vom BAG verfügten Preises aufgrund eines
Beschwerdeverfahrens, so verpflichtet das BAG die Zulassungsinhaberin zur Rücker-
stattung der dadurch erzielten Mehreinnahmen an die gemeinsame Einrichtung, sofern
die Beschwerde rechtskräftig abgewiesen worden ist.
Begründung:
Abs. 2 ist hinsichtlich des Sachverhalts zu präzisieren. Die Rückzahlung aufgrund des
Prävalenzmodells bei Indikationserweiterungen sollte analog Abs. 1 geregelt werden,
was unbestritten ist, wobei der relevante Begriff der Mehrumsatz und nicht das Marktvo-
lumen ist.
Der zweite Sachverhalt ist hingegen zu präzisieren und zu ändern (Vorschlag: neuer
Abs. 3): "Verzögert sich die Umsetzung eines vom BAG verfügten Preises aufgrund ei-
nes Beschwerdeverfahrens, so verpflichtet das BAG die Zulassungsinhaberin zur Rück-
erstattung der dadurch erzielten Mehreinnahmen an die gemeinsame Einrichtung, so-
fern die Beschwerde der Zulassungsinhaberin rechtskräftig abgewiesen worden ist." Mit
dieser Formulierung ist sichergestellt, dass allen möglichen Verfahrensaspekten ausrei-
chend Rechnung getragen werden kann. Verzögert sich die Umsetzung eines verfügten
Preises aus anderen Gründen, so zum Beispiel weil es das BAG nicht schafft, die neu-
en Preise rechtzeitig zu verfügen, kann dies der Zulassungsinhaberin nicht entgegen
gehalten werden.
Vorschlag: santésuisse
1 Übersteigt der bei der Aufnahme eines Arzneimittels in die Spezialitätenliste dem ver-
fügten Höchstpreis zugrunde gelegte Fabrikabgabepreis den bei der Überprüfung der
Wirtschaftlichkeit ermittelten Fabrikabgabepreis um mehr als 3 Prozent und betragen
die dadurch erzielten Mehreinnahmen mindestens 20'000 Franken, so verpflichtet das
BAG die Zulassungsinhaberin zur Rückerstattung der seit der Aufnahme erzielten
Mehreinnahmen an die gemeinsame Einrichtung nach Artikel 18 des Gesetzes.
Begründung:
Die Rückerstattung muss verpflichtenden Charakter haben, da sie sonst nicht stattfin-
det. Die Krankenversicherer begrüssen eine Rückerstattung. Viel zentraler ist es, die
Preise gleich zu Beginn auf einem wirtschaftlichen Niveau festzulegen, so dass Rücker-
stattungen zu einem späteren Zeitpunkt vermieden werden.
Abs. 2 ist hinsichtlich des Sachverhalts zu präzisieren. Die Rückzahlung aufgrund des sciencein-Prävalenzmodells bei Indikationserweiterungen sollte analog Abs. 1 geregelt werden, dustries was unbestritten ist, wobei der relevante Begriff der Mehrumsatz und nicht das Marktvo-
lumen ist.
Der zweite Sachverhalt ist hingegen zu präzisieren und zu ändern (Vorschlag: neuer
Abs. 3): „Verzögert sich die Umsetzung eines vom BAG verfügten Preises aufgrund ei-
nes Beschwerdeverfahrens, so verpflichtet das BAG die Zulassungsinhaberin zur Rück-
erstattung der dadurch erzielten Mehreinnahmen an die gemeinsame Einrichtung. Die
Rückerstattung durch die Zulassungsinhaberin findet nur statt, wenn die Beschwerde
der Zulassungsinhaberin letztinstanzlich abgewiesen worden ist.“ Mit dieser Formulie-
rung ist sichergestellt, dass allen möglichen Verfahrensaspekten ausreichend Rech-