Rapporto sui risultati

Consultazione 2014/85: Revisione parziale dell'Ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal) e dell'Ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie (OPre) · 148 pagine

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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

Konsumentenverbände und Patientenorganisationen

Damit jedoch die Rückerstattung von Mehreinnahmen im Rahmen von Abweichungen SKS beim APV (Art. 67a Abs. 1) auch umgesetzt wird, ist aus Sicht der SKS eine zwingende

Formulierung („[...] so verpflichtet das BAG die Zulassungsinhaberin zur Rückerstattung

[...]“) nötig.

Organisationen des Gesundheitswesens

Vorschlag: Curafutura

Abs. 1: Übersteigt der bei der Aufnahme eines Arzneimittels die Spezialitätenliste dem

verfügten Höchstpreis zugrunde gelegte Fabrikabgabepreis den bei der Überprüfung

der Wirtschaftlichkeit ermittelten Fabrikabgabepreis um mehr als 3 Prozent und betra-

gen die dadurch erzielten Mehreinnahmen mindestens 20 000 Franken, so verpflichtet

das BAG die Zulassungsinhaberin zur Rückerstattung der seit der Aufnahme erzielten

Mehreinnahmen an die gemeinsame Einrichtung nach Artikel 18 des Gesetzes.

Vorschlag: Helsana

Abs. 1: Übersteigt der bei der Aufnahme eines Arzneimittels in die Spezialitätenliste

dem verfügten Höchstpreis zugrunde gelegte Fabrikabgabepreis den bei der Überprü-

fung der Wirtschaftlichkeit ermittelten Fabrikabgabepreis um mehr als 3 Prozent und be-

tragen die dadurch erzielten Mehreinnahmen mindestens 20 000 Franken, so verpflich-

tet das BAG die Zulassungsinhaberin zur Rückerstattung der seit der Aufnahme erziel-

ten Mehreinnahmen an die gemeinsame Einrichtung nach Artikel 18 des Gesetzes.

Begründung:

Die Rückerstattung muss verpflichtenden Charakter haben, da sie sonst nicht stattfin-

det. Die Krankenversicherer begrüssen eine Rückerstattung. Besser ist es die Preise

gleich zu Beginn auf einem wirtschaftlichen Niveau festzulegen, so dass Rückerstattun-

gen zu einem späteren Zeitpunkt vermieden werden.

Vorschlag: Interpha-

rma Abs. 2: Erzielt die Zulassungsinhaberin einen Mehrumsatz, der höher ist als der nach

Artikel 65f Absatz 2 angegebene voraussichtliche Mehrumsatz im Rahmen einer Indika-

tionserweiterung oder Limitierungsänderung, so verpflichtet das BAG die Zulassungsin-

haberin zur Rückerstattung der dadurch erzielten Mehreinnahmen an die gemeinsame

Einrichtung.

Abs. 3: Verzögert sich die Umsetzung eines vom BAG verfügten Preises aufgrund eines

Beschwerdeverfahrens, so verpflichtet das BAG die Zulassungsinhaberin zur Rücker-

stattung der dadurch erzielten Mehreinnahmen an die gemeinsame Einrichtung, sofern

die Beschwerde rechtskräftig abgewiesen worden ist.

Begründung:

Abs. 2 ist hinsichtlich des Sachverhalts zu präzisieren. Die Rückzahlung aufgrund des

Prävalenzmodells bei Indikationserweiterungen sollte analog Abs. 1 geregelt werden,

was unbestritten ist, wobei der relevante Begriff der Mehrumsatz und nicht das Marktvo-

lumen ist.

Der zweite Sachverhalt ist hingegen zu präzisieren und zu ändern (Vorschlag: neuer

Abs. 3): "Verzögert sich die Umsetzung eines vom BAG verfügten Preises aufgrund ei-

nes Beschwerdeverfahrens, so verpflichtet das BAG die Zulassungsinhaberin zur Rück-

erstattung der dadurch erzielten Mehreinnahmen an die gemeinsame Einrichtung, so-

fern die Beschwerde der Zulassungsinhaberin rechtskräftig abgewiesen worden ist." Mit

dieser Formulierung ist sichergestellt, dass allen möglichen Verfahrensaspekten ausrei-

chend Rechnung getragen werden kann. Verzögert sich die Umsetzung eines verfügten