Rapport sur les résultats

Consultation 2014/85: Révision partielle de l'ordonnance sur l'assurance-maladie (OAMal) et l'ordonnance sur les prestations dans l'assurance obligatoire des soins en cas de maladie (OPAS) · 147 pages

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tung fest, die der Versicherer zu übernehmen hat.

Begründung:

Analog KVV Art. 61 muss Art. 70 breiter gefasst werden: Dem BAG können Vorschläge

zur Aufnahme oder Streichung eingereicht werden.

Vorschlag: Interphar-

ma Das BAG kann ein vom Institut zugelassenes Arzneimittel, das für die medizinische

Versorgung von grosser Bedeutung ist, auch ohne Antrag der Zulassungsinhaberin oder

gegen deren Antrag in die Spezialitätenliste aufnehmen oder darin belassen. Es legt

dabei die Höhe der Vergütung fest, die der Versicherer zu übernehmen hat. Liegt der

von der Inhaberin der Zulassung in Rechnung gestellte Betrag über der vom Versiche-

rer geschuldeten Vergütung, so gilt das Austauschprinzip.

Begründung:

Die Aufnahme eines Arzneimittels in die SL ohne Gesuch der Zulassungsinhaberin stellt

einen schweren Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar. Hierfür ist aus verfassungsrechtli-

cher Sicht an und für sich fraglich, ob eine Verordnungsbestimmung jemals eine genü-

gende Grundlage darstellen könnte. Der Artikel ist deshalb wie folgt zu ergänzen (Vor-

schlag: Satz 3): "Liegt der von der Inhaberin der Zulassung in Rechnung gestellte Be-

trag über der vom Versicherer geschuldeten Vergütung, so gilt das Austauschprinzip."

Ohne diese, mit den für Mittel und Gegenstände geltenden Bestimmungen vergleichba-

re Vorgabe (vgl. Art. 24 Abs. 2 KLV) bzw. ohne entsprechende Höchstvergütungsrege-

lung müsste Art. 70 KW wegen Verfassungswidrigkeit die Anwendung versagt werden.

Vorschlag: santésuisse

Art. 70 Aufnahme und Überprüfung ohne Gesuche

Das BAG kann selbständig auf Antrag Dritter ein vom Institut zugelassenes Arzneimittel,

auch ohne Antrag der Zulassungsinhaberin oder gegen deren Antrag in die Spezialitä-

tenliste aufnehmen, darin belassen oder streichen. Es legt dabei die Höhe der Vergü-

tung fest, die der Versicherer zu übernehmen hat.

Begründung:

Analog KVV Art 61 muss Art. 70 breiter gefasst werden: Dem BAG können Vorschläge

zur Aufnahme oder Streichung eingereicht werden.

Sollte der vergütete Höchstbetrag ohne Verfügung weder eines Höchst-exfactory Prei- pharses noch eines Höchstpublikumspreises zur Anwendung kommen, müsste die Bevölke- maSuisse rung darüber informiert werden, dass sie eventuell einen Teil selbst bezahlen muss. Die

privaten Zusatzversicherungen sollten dann angepasst werden, damit in solchen Fällen

der überschreitende Betrag übernommen wird.

Die Aufnahme eines Arzneimittels in die SL ohne Gesuch der Zulassungsinhaberin stellt scienceineinen schweren Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar. Hierfür ist aus verfassungsrechtli- dustries cher Sicht an und für sich fraglich, ob eine Verordnungsbestimmung jemals eine genü-

gende Grundlage darstellen könnte. Der Artikel ist deshalb wie folgt zu ergänzen (Vor-

schlag: Satz 3): „Liegt der von der Inhaberin der Zulassung in Rechnung gestellte Be-

trag über der vom Versicherer geschuldeten Vergütung, so gilt das Austauschprinzip.“

Ohne diese, mit den für Mittel und Gegenstände geltenden Bestimmungen vergleichba-

re Vorgabe (vgl. Art. 24 Abs. 2 KLV) bzw. ohne entsprechende Höchstvergütungsrege-

lung müsste Art. 70 KVV wegen Verfassungswidrigkeit die Anwendung versagt werden.

vips und Intergenerika stellen sich auf den Standpunkt, dass diese Regelung einen Ein- vips griff in die Wirtschaftsfreiheit darstellt und deshalb verfassungswidrig ist. Ergänzend ist

festzuhalten, dass eine mögliche Differenz zwischen einem von der Zulassungsinhabe-

rin in Rechnung gestellten Preis gegenüber der vom BAG festgelegten Höhe der Vergü-