Rapporto sui risultati

Consultazione 2014/85: Revisione parziale dell'Ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal) e dell'Ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie (OPre) · 148 pagine

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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

Ad f: Die Bestimmung muss schärfer formuliert sein. Die Zulassungsinhaberin muss die-

ser Meldepflicht automatisch nachkommen.

2.3.13 Bemerkungen zu Artikel 70 KVV Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft

Aus ordnungspolitischen Überlegungen sprechen wir uns dagegen aus, dass ein Arz- SGV neimittel ohne Einwilligung der Zulassungsinhaberin in die Spezialitätenliste aufgenom-

men oder darin belassen werden kann, weil dies einen schweren Eingriff in die Wirt-

schaftsfreiheit darstellen würde.

Organisationen des Gesundheitswesens

Vorschlag: Curafutura

Titel: Aufnahme und Überprüfung ohne Gesuche

Das BAG kann selbständig auf Antrag Dritter ein vom Institut zugelassenes Arzneimittel,

auch ohne Antrag der Zulassungsinhaberin oder gegen deren Antrag in die Spezialitä-

tenliste aufnehmen, darin belassen oder streichen. Es legt dabei die Höhe der Vergü-

tung fest, die der Versicherer zu übernehmen hat.

Vorschlag: Helsana

Art. 70, Titel: Aufnahme und Überprüfung ohne Gesuche

Das BAG kann selbständig auf Antrag Dritter ein vom Institut zugelassenes Arzneimittel,

auch ohne Antrag der Zulassungsinhaberin oder gegen deren Antrag in die Spezialitä-

tenliste aufnehmen, darin belassen oder streichen. Es legt dabei die Höhe der Vergü-

tung fest, die der Versicherer zu übernehmen hat.

Begründung:

Analog KVV Art. 61 muss Art. 70 breiter gefasst werden: Dem BAG können Vorschläge

zur Aufnahme oder Streichung eingereicht werden.

Vorschlag: Interpha-

rma Das BAG kann ein vom Institut zugelassenes Arzneimittel, das für die medizinische Ver-

sorgung von grosser Bedeutung ist, auch ohne Antrag der Zulassungsinhaberin oder

gegen deren Antrag in die Spezialitätenliste aufnehmen oder darin belassen. Es legt da-

bei die Höhe der Vergütung fest, die der Versicherer zu übernehmen hat. Liegt der von

der Inhaberin der Zulassung in Rechnung gestellte Betrag über der vom Versicherer ge-

schuldeten Vergütung, so gilt das Austauschprinzip.

Begründung:

Die Aufnahme eines Arzneimittels in die SL ohne Gesuch der Zulassungsinhaberin stellt

einen schweren Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar. Hierfür ist aus verfassungsrechtli-

cher Sicht an und für sich fraglich, ob eine Verordnungsbestimmung jemals eine genü-

gende Grundlage darstellen könnte. Der Artikel ist deshalb wie folgt zu ergänzen (Vor-

schlag: Satz 3): "Liegt der von der Inhaberin der Zulassung in Rechnung gestellte Be-

trag über der vom Versicherer geschuldeten Vergütung, so gilt das Austauschprinzip."

Ohne diese, mit den für Mittel und Gegenstände geltenden Bestimmungen vergleich-

bare Vorgabe (vgl. Art. 24 Abs. 2 KLV) bzw. ohne entsprechende Höchstvergütungsre-