Rapport sur les résultats
Consultation 2014/85: Révision partielle de l'ordonnance sur l'assurance-maladie (OAMal) et l'ordonnance sur les prestations dans l'assurance obligatoire des soins en cas de maladie (OPAS) · 147 pages
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Uns erscheint es wichtig, in einem weiteren Absatz (Vorschlag: Abs. 5) folgende Bestimmung aufzunehmen: "Der Auslandspreisvergleich erfolgt summarisch, wenn er mangels Zulassung in den Vergleichsländern zum Zeitpunkt des Gesuchs um Aufnahme nicht oder nur unvollständig vorgenommen werden kann. Dabei werden jene Preise berücksichtigt, welche im Zeitpunkt der Einreichung des Aufnahmegesuchs in den Referenzländern existieren." Das ist insofern von Bedeutung, als die 3-JahresÜberprüfung und die damit verbundene Rückzahlungsregel vor dem Hintergrund eingeführt wurden, Schweizer Patienten den raschen Zugang zu neuen Therapien zu gewähren, im Wissen, dass ein ,zu hoher Preis' bei der Erstüberprüfung wieder abgeschöpft werden kann. Wir stellen in der Praxis immer wieder fest, dass Verzögerungen in der SL-
Aufnahme entstehen, weil das BAG die summarische Überprüfung nicht konsequent anwendet resp. abwartet, bis weitere ausländische Preise festgelegt worden sind. Ausserdem entspricht dieser Absatz dem heutigen Abs. 3 und ist ein wichtiger Bestandteil der angestrebten Beschleunigung der SL-Aufnahme-Verfahren.
Abs. 5 und 6: Die Gewichtung bei Neuaufnahmen ist in dieser Form nicht akzeptabel, denn sie basiert auf dem Grundsatz, dass man nur dann gewichtet, wenn damit der SL-Preis unter den durchschnittlichen Auslandpreis zu liegen kommt. Grundsätzlich bedingt die Gleichbehandlung, dass die Gewichtung präferenziell 50% APV / 50% TQV für alle Wirtschaftlichkeitsprüfungen in gleicher Art und Weise zur Anwendung gelangt. Es geht nicht darum, den Parameter für den APV (Durchschnittspreis des Länderkorbs) zu ändern, doch das Ergebnis kann aufgrund des TQV, der Gewichtung und der zwingend erforderlichen Abfederung der Währungseffekte auch über dem Durchschnittspreis des Länderkorbs liegen. Dies gilt erst recht, wenn die nicht unproblematische Erweiterung des Länderkorbs umgesetzt werden sollte. Wir schlagen daher folgende Formulierung vor (Vorschlag: Abs. 6): "Die Wirtschaftlichkeit wird aufgrund des Vergleichs mit dem Ausland und dem Vergleich mit anderen Arzneimitteln beurteilt. Die beiden Kriterien sind je zur Hälfte zu gewichten." Abs. 6 der Revisionsvorlage ist ersatzlos zu streichen.
Abs. 7: Der Grundsatz der Berücksichtigung der Kosten für Forschung und Entwicklung eines Originalpräparats ist wichtig. Beim neuen zweiten Satz muss in den Erläuterungen oder besser im Text der Verordnung eine Präzisierung erfolgen: "Bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit eines Originalpräparates werden zudem die Kosten für Forschung und Entwicklung berücksichtigt. Das BAG kann von der Berücksichtigung dieser Kosten absehen, wenn es sich beim Originalpräparat um ein Nachfolgepräparat handelt, das gegenüber dem bisher in der Spezialitätenliste aufgeführten Originalpräparat überhaupt keinen therapeutischen Fortschritt aufweist." Diese Änderung bedeutet zwar eine Verschärfung der geltenden Regeln, ist aber akzeptabel, um "evergreening" ohne therapeutischen Mehrnutzen zu verhindern. Allerdings braucht es dazu eine faire Bewertung des Mehrnutzens, der beispielsweise auch in besseren Darreichungsformen, welche die Compliance verbessern, bestehen kann.
Abs 3: Das vom Departement vorgesehene Vorgehen die durchschnittlichen Grosshan- phardelsmargen vom Publikumspreis in Abzug zu bringen entspricht nicht einem Vorgehen malog.ch das dem Vergleich mit Ländern mit wirtschaftlich vergleichbaren Strukturen im Pharmabereich dienen soll. In der Tat sind die Grosshandelsstrukturen in den einbezogenen Ländern völlig verschieden, wie dies eintretend festgehalten wurde.
Die meisten Grosshandelsmärkte der einbezogenen Länder sind sehr stark reguliert (bis zu Public Service Obligation) und demzufolge nicht vergleichbar mit dem Schweizermarkt. Die Abgeltung der Pharma-Vollgrossisten in der Schweiz entspricht einer leistungsorientierten Abgeltung in einem freien Markt. Der Pharma-Vollgrosshandel wird vom Leistungserbringen (KVG) nach seiner freien ökonomischen und logistischen Entscheidung entschädigt. Diese Kosten sind im Vertriebsanteil inbegriffen.
Betreffend Fristen (5.3.) und demzufolge der Planbarkeit der einzelnen Bestimmungen halten wir an unseren mehrmals eingegebenen Forderungen fest. Obwohl die Gründe zur Verschiebung des Termins vom 1.11. auf den 1.9. nicht überzeugen, ist die Verlän-