Rapport sur les résultats
Consultation 2014/85: Révision partielle de l'ordonnance sur l'assurance-maladie (OAMal) et l'ordonnance sur les prestations dans l'assurance obligatoire des soins en cas de maladie (OPAS) · 147 pages
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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
Ad 8: Der Innovationszuschlag ist auf Verordnungsstufe zu fixieren.
Ad 9: Liegt kein therapeutischer Mehrnutzen eines neuen Medikamentes im Vergleich zu anderen Medikamenten vor, dann sollte dieses günstiger sein als die bisherigen Arzneimittel.
Vorschlag: SCHWABE
Pharma AG 3 Beim Auslandpreisvergleich wird mit dem Fabrikabgabepreis verglichen. Bestehen in einem Referenzland keine öffentlich zugänglichen Fabrikabgabepreise, so wird bei Arzneimitteln, welche von der sozialen Krankenversicherung im Referenzland ganz oder teilweise erstattet werden, der Apothekeneinstandspreis oder, falls dieser nicht öffentlich zugänglich ist, der Publikumspreis berücksichtigt. Vom Apothekeneinstandspreis oder vom Publikumspreis werden Grosshandelsmargen abgezogen. Das Departement legt die Höhe des Abzugs aufgrund der durchschnittlich gewährten Grosshandelsmargen fest. Es kann vorsehen, dass die effektiven anstatt der durchschnittlich gewährten Grosshandelsmargen abgezogen werden.
4 Von den Fabrikabgabepreisen der Referenzländer werden in einem Referenzland gesetzlich festgelegte Herstellerrabatte abgezogen, sofern sie im Referenzland für das betreffende Arzneimittel zur Anwendung gelangen. Befristete Änderungen der Höhe des Herstellerrabattes werden nicht berücksichtigt.
5 Der Auslandspreisvergleich erfolgt summarisch, wenn er mangels Zulassung in den Vergleichsländern zum Zeitpunkt des Gesuchs um Aufnahme nicht oder nur unvollständig vorgenommen werden kann. Dabei werden jene Preise berücksichtigt, welche im Zeitpunkt der Einreichung des Aufnahmegesuchs in den Referenzländern existieren.
6 Für den Vergleich mit anderen Arzneimitteln werden ausschliesslich die Preise der in die Spezialitätenliste aufgenommenen Arzneimittel verwendet. Bestehen keine vergleichbaren Arzneimittel, erfolgt der Vergleich summarisch mit anderen Arzneimitteln der Spezialitätenliste. Dabei wird den Unterschieden der Arzneimittel hinreichend Rechnung getragen.
7 Die Wirtschaftlichkeit wird aufgrund des Vergleichs mit dem Ausland und dem Vergleich mit anderen Arzneimitteln beurteilt. Die beiden Kriterien sind je zur Hälfte zu gewichten.
8 Bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit eines Originalpräparates werden zudem die Kosten für Forschung und Entwicklung berücksichtigt. Das BAG kann von der Berücksichtigung dieser Kosten absehen, wenn es sich beim Originalpräparat um ein Nachfolgepräparat handelt, das gegenüber dem bisher in der Spezialitätenliste aufgeführten Originalpräparat überhaupt keinen therapeutischen Fortschritt aufweist.
9 Bedeutet das Arzneimittel einen therapeutischen Fortschritt, so wird bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit ein Innovationszuschlag berücksichtigt.
Begründung:
Abs. 2 sieht wie bisher explizit eine Gewichtung von APV und TQV vor, was zu begrüssen ist. Lediglich die Reihenfolge wird umgestellt.
Abs. 3: Es dürfen nur Schweizer SL-Preise mit Preisen von Vergleichsländern verglichen werden, in denen das Arzneimittel ebenfalls rückerstattet wird. Dies sollte unbedingt im Art. 65b Abs. 3 Satz 2 KVV ergänzt werden. Grundsätzlich sind Fabrikabgabepreise erstatteter Arzneimittel zu vergleichen (vgl. Art. 34c Abs. 1 Satz 1 KLV). Kann die Zulassungsinhaberin diese nicht angeben, zum Beispiel bei einem Lizenznehmer, so ist auf behördlich festgelegte Preise erstatteter Arzneimittel im Ausland abzustellen (Bestimmungen von Behörden oder Verbänden, welche im staatlichen Auftrag Preise festle-