Rapport sur les résultats

Consultation 2014/85: Révision partielle de l'ordonnance sur l'assurance-maladie (OAMal) et l'ordonnance sur les prestations dans l'assurance obligatoire des soins en cas de maladie (OPAS) · 147 pages

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4. Antrag ad Pt. 5.3 des Kommentars: FRISTEN

Die Publikation der Preissenkungen per 1. Juli mit Inkrafttreten per 1. September ist viel

zu kurz! Nachdem das BAG die Preissenkungen bereits Ende Mai verfügt, soll die

Preissenkung sofort bekannt gemacht werden, wobei ja vorgesehen ist, dass nach Ab-

lauf der Beschwerdefrist die mit Beschwerde belegten Produkte bekannt gemacht wer-

den.

Vorschlag: Curafutura

Abs. 5: Übersteigt der durchschnittliche Preis der Referenzländer den Preis, der sich

aus dem Vergleich mit anderen Arzneimitteln ergibt, so wird der Erstgenannte einem

Drittel und der andere Preis zu zwei Dritteln gewichtet. Wenn ein Auslandpreisvergleich

mit nur weniger als der Hälfte der Referenzländer möglich ist, gilt der Vergleich mit an-

deren Arzneimitteln.

Abs. 6: Übersteigt der Preis, der sich aus dem Vergleich mit anderen Arzneimitteln

ergibt, den durchschnittlichen Preis der Referenzländer, so ist letzterer für die Beurtei-

lung der Wirtschaftlichkeit massgeblich. Ist das Arzneimittel für die medizinische Ver-

sorgung von grosser Bedeutung oder ist der Auslandpreisvergleich nur mit weniger als

der Hälfte der Referenzländer möglich, so wird der Preis, der sich aus dem Vergleich

mit anderen Arzneimitteln ergibt, zu einem Drittel gewichtet, der durchschnittliche Preis

der Referenzländer zu zwei Dritteln.

Abs. 7: Streichen.

Abs. 8: Bedeutet das Arzneimittel einen bedeutenden medizinisch-therapeutischen

Fortschritt, so wird bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit ein Innovationszuschlag

von maximal 20% im Vergleich mit dem Preis und der Wirksamkeit anderer Arzneimittel

(Art. 65b Abs. 2 Buchstabe b) berücksichtigt.

Abs. 9: Arzneimittel ohne therapeutischen Mehrnutzen erhalten im Vergleich zu anderen

Arzneimitteln (Art. 65b Abs. 2 Buchstabe b) einen Abschlag.

Vorschlag: Helsana

Abs. 5: Übersteigt der durchschnittliche Preis der Referenzländer den Preis, der sich

aus dem Vergleich mit anderen Arzneimitteln ergibt, so wird der Erstgenannte zu einem

Dritteln und der andere Preis zu zwei Dritteln gewichtet. Wenn ein Auslandpreisver-

gleich mit nur weniger als der Hälfte der Referenzländer möglich ist, gilt der Vergleich

mit anderen Arzneimitteln.

Abs. 6: Übersteigt der Preis, der sich aus dem Vergleich mit anderen Arzneimitteln

ergibt, den durchschnittlichen Preis der Referenzländer, so ist letzterer für die Beurtei-

lung der Wirtschaftlichkeit massgeblich. Ist das Arzneimittel für die medizinische Ver-

sorgung von grosser Bedeutung oder ist der Auslandpreisvergleich nur mit weniger als

der Hälfte der Referenzländer möglich, so wird der Preis, der sich aus dem Vergleich

mit anderen Arzneimitteln ergibt, zu einem Drittel gewichtet, der durchschnittliche Preis

der Referenzländer zu zwei Dritteln.

Abs. 7: streichen.

Abs. 8: Bedeutet das Arzneimittel einen bedeutenden medizinisch-therapeutischen

Fortschritt, so wird bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit ein Innovationszuschlag

von maximal 20% im Vergleich mit dem Preis und der Wirksamkeit anderer Arzneimittel

(Art. 65b Abs. 2 Buchstabe b) berücksichtigt.

Abs. 9: Arzneimittel ohne therapeutischen Mehrnutzen erhalten im Vergleich zu anderen