Rapport sur les résultats

Consultation 2014/85: Révision partielle de l'ordonnance sur l'assurance-maladie (OAMal) et l'ordonnance sur les prestations dans l'assurance obligatoire des soins en cas de maladie (OPAS) · 147 pages

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gerung der Fristen korrekt. In der Tat muss eine Preisänderung im Markt unter verschiedenen Gegebenheiten planbar durchgeführt werden. Die Umsetzung muss die negativen Auswirkungen einer Lagerbewertung durch Preissenkungen vermeiden und den verschiedenen implizierten Partner keine Verluste bewirken. Der neu vorgeschlagene Zeitplan zur Überprüfung der Aufnahmebedingungen bringt eine Verbesserung in dieser Hinsicht. Jedoch sollte diese Anpassung der Fristen auf die heute gültige Regelung angewendet werden.

Mehrere Preisänderungen in einem selben Jahr durchzuführen, betrachtet phar-

malog.ch als nicht sinnvoll und nicht durchführbar, da der dadurch generierte Aufwand sehr gross ist. Die Umtriebe und Umstände einer Preisänderung sind enorm und werden nur von Grossisten und Leistungserbringer getragen, welche für diese Mehrkosten und Lagerverluste keinerlei Entschädigung erhalten.

Vorschlag: santésuisse

5 Übersteigt der durchschnittliche Preis der Referenzländer den Preis, der sich aus dem Vergleich mit anderen Arzneimitteln ergibt, so wird der Erstgenannte zu einem Drittel und der Zweitgenannte andere Preis zu zwei Dritteln gewichtet. Wenn ein Auslandpreisvergleich mit nur weniger als der Hälfte der Referenzländer möglich ist, gilt der Vergleich mit anderen Arzneimitteln.

6 Übersteigt der Preis, der sich aus dem Vergleich mit anderen Arzneimitteln ergibt, den durchschnittlichen Preis der Referenzländer, so ist letzterer für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit massgeblich. Ist das Arzneimittel für die medizinische Versorgung von grosser Bedeutung oder ist der Auslandpreisvergleich nur mit weniger als der Hälfte der Referenzländer möglich, so wird der Preis, der sich aus dem Vergleich mit anderen Arzneimitteln ergibt, zu einem Drittel gewichtet, der durchschnittliche Preis der Referenzländer zu zwei Dritteln.

Abs. 7: streichen

8 Bedeutet das Arzneimittel einen bedeutenden medizinisch-therapeutischen Fortschritt, so wird bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit ein Innovationszuschlag von maximal 20% im Vergleich mit dem Preis und der Wirksamkeit anderer Arzneimittel (Art. 65b Abs. 2 Buchstabe b) berücksichtigt.

9 Arzneimittel ohne therapeutischen Mehrnutzen erhalten im Vergleich zu anderen Arzneimitteln (Art. 65b Abs. 2 Buchstabe b) einen Abschlag.

Begründung:

Der gesetzliche Rahmen gemäss KVG Art. 32 besagt, dass Leistungen wirksam,

zweckmässig und wirtschaftlich sein müssen. Die währungsbedingt grossen Preisanpassungen gingen bereits 2011‐2014 über die Bühne. Auf Grund der momentan bzw. seit 2‐3 Jahren relativ stabilen Währungssituation braucht es keine weitere Übergangszeit. Werden zwei Wirtschaftlichkeitskriterien berücksichtigt, so kann Wirtschaftlichkeit eigentlich nur erreicht werden, wenn auf das günstigere Kriterium abgestellt wird. Die Versicherer haben Verständnis, dass in begründeten Fällen (wenn der APV nur unvollständig gemacht werden kann oder eine grosse Differenz zwischen APV und TQV resultiert) ein gewichtetes Verhältnis von APV und TQV angebracht ist. Der Berücksichtigung eines Mischverhältnisses von APV und TQV stimmen wir aber nur unter der Voraussetzung zu, dass eine regelmässige, jährliche Überprüfung der Aufnahmebedingungen stattfindet.

Ad 7: Forschungs‐ und Entwicklungskosten können nicht als Begründung für einen höheren Preis dienen. Weder gibt es dafür eine gesetzliche Grundlage, noch ist einzusehen, dass F&E nicht schon Teil des Produktpreises sind.