Rapporto sui risultati
Consultazione 2014/85: Revisione parziale dell'Ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal) e dell'Ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie (OPre) · 148 pagine
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und Entwicklung berücksichtigt. Das BAG kann von der Berücksichtigung dieser Kosten
absehen, wenn es sich beim Originalpräparat um ein Nachfolgepräparat handelt, das
gegenüber dem bisher in der Spezialitätenliste aufgeführten Originalpräparat überhaupt
keinen therapeutischen Fortschritt aufweist." Diese Änderung bedeutet zwar eine Ver-
schärfung der geltenden Regeln, ist aber akzeptabel, um "evergreening" ohne therapeu-
tischen Mehrnutzen zu verhindern. Allerdings braucht es dazu eine faire Bewertung des
Mehrnutzens, der beispielsweise auch in besseren Darreichungsformen, welche die
Compliance verbessern, bestehen kann.
Abs 3: Das vom Departement vorgesehene Vorgehen die durchschnittlichen Grosshan- phardelsmargen vom Publikumspreis in Abzug zu bringen entspricht nicht einem Vorgehen malog.ch das dem Vergleich mit Ländern mit wirtschaftlich vergleichbaren Strukturen im Pharma-
bereich dienen soll. In der Tat sind die Grosshandelsstrukturen in den einbezogenen
Ländern völlig verschieden, wie dies eintretend festgehalten wurde.
Die meisten Grosshandelsmärkte der einbezogenen Länder sind sehr stark reguliert (bis
zu Public Service Obligation) und demzufolge nicht vergleichbar mit dem Schweizer-
markt. Die Abgeltung der Pharma-Vollgrossisten in der Schweiz entspricht einer leis-
tungsorientierten Abgeltung in einem freien Markt. Der Pharma-Vollgrosshandel wird
vom Leistungserbringen (KVG) nach seiner freien ökonomischen und logistischen Ent-
scheidung entschädigt. Diese Kosten sind im Vertriebsanteil inbegriffen.
Betreffend Fristen (5.3.) und demzufolge der Planbarkeit der einzelnen Bestimmungen
halten wir an unseren mehrmals eingegebenen Forderungen fest. Obwohl die Gründe
zur Verschiebung des Termins vom 1.11. auf den 1.9. nicht überzeugen, ist die Verlän-
gerung der Fristen korrekt. In der Tat muss eine Preisänderung im Markt unter verschie-
denen Gegebenheiten planbar durchgeführt werden. Die Umsetzung muss die negati-
ven Auswirkungen einer Lagerbewertung durch Preissenkungen vermeiden und den
verschiedenen implizierten Partner keine Verluste bewirken. Der neu vorgeschlagene
Zeitplan zur Überprüfung der Aufnahmebedingungen bringt eine Verbesserung in dieser
Hinsicht. Jedoch sollte diese Anpassung der Fristen auf die heute gültige Regelung an-
gewendet werden.
Mehrere Preisänderungen in einem selben Jahr durchzuführen, betrachtet phar-
malog.ch als nicht sinnvoll und nicht durchführbar, da der dadurch generierte Aufwand
sehr gross ist. Die Umtriebe und Umstände einer Preisänderung sind enorm und wer-
den nur von Grossisten und Leistungserbringer getragen, welche für diese Mehrkosten
und Lagerverluste keinerlei Entschädigung erhalten.
Vorschlag: santésuisse
5 Übersteigt der durchschnittliche Preis der Referenzländer den Preis, der sich aus dem
Vergleich mit anderen Arzneimitteln ergibt, so wird der Erstgenannte zu einem Drittel
und der Zweitgenannte andere Preis zu zwei Dritteln gewichtet. Wenn ein Auslandpreis-
vergleich mit nur weniger als der Hälfte der Referenzländer möglich ist, gilt der Ver-
gleich mit anderen Arzneimitteln.
6 Übersteigt der Preis, der sich aus dem Vergleich mit anderen Arzneimitteln ergibt, den
durchschnittlichen Preis der Referenzländer, so ist letzterer für die Beurteilung der Wirt-
schaftlichkeit massgeblich. Ist das Arzneimittel für die medizinische Versorgung von
grosser Bedeutung oder ist der Auslandpreisvergleich nur mit weniger als der Hälfte der
Referenzländer möglich, so wird der Preis, der sich aus dem Vergleich mit anderen Arz-
neimitteln ergibt, zu einem Drittel gewichtet, der durchschnittliche Preis der Referenz-
länder zu zwei Dritteln.
Abs. 7: streichen
8 Bedeutet das Arzneimittel einen bedeutenden medizinisch-therapeutischen Fortschritt,
so wird bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit ein Innovationszuschlag von maximal
20% im Vergleich mit dem Preis und der Wirksamkeit anderer Arzneimittel (Art. 65b