Rapporto sui risultati

Consultazione 2014/85: Revisione parziale dell'Ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal) e dell'Ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie (OPre) · 148 pagine

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Abs. 2 Buchstabe b) berücksichtigt.

9 Arzneimittel ohne therapeutischen Mehrnutzen erhalten im Vergleich zu anderen Arz-

neimitteln (Art. 65b Abs. 2 Buchstabe b) einen Abschlag.

Begründung:

Der gesetzliche Rahmen gemäss KVG Art. 32 besagt, dass Leistungen wirksam,

zweckmässig und wirtschaftlich sein müssen. Die währungsbedingt grossen Preisan-

passungen gingen bereits 2011‐2014 über die Bühne. Auf Grund der momentan bzw.

seit 2‐3 Jahren relativ stabilen Währungssituation braucht es keine weitere Übergangs-

zeit. Werden zwei Wirtschaftlichkeitskriterien berücksichtigt, so kann Wirtschaftlichkeit

eigentlich nur erreicht werden, wenn auf das günstigere Kriterium abgestellt wird. Die

Versicherer haben Verständnis, dass in begründeten Fällen (wenn der APV nur unvoll-

ständig gemacht werden kann oder eine grosse Differenz zwischen APV und TQV re-

sultiert) ein gewichtetes Verhältnis von APV und TQV angebracht ist. Der Berücksichti-

gung eines Mischverhältnisses von APV und TQV stimmen wir aber nur unter der Vo-

raussetzung zu, dass eine regelmässige, jährliche Überprüfung der Aufnahmebedingun-

gen stattfindet.

Ad 7: Forschungs‐ und Entwicklungskosten können nicht als Begründung für einen hö-

heren Preis dienen. Weder gibt es dafür eine gesetzliche Grundlage, noch ist einzuse-

hen, dass F&E nicht schon Teil des Produktpreises sind.

Ad 8: Der Innovationszuschlag ist auf Verordnungsstufe zu fixieren.

Ad 9: Liegt kein therapeutischer Mehrnutzen eines neuen Medikamentes im Vergleich

zu anderen Medikamenten vor, dann sollte dieses günstiger sein als die bisherigen Arz-

neimittel.

Vorschlag: SCHWABE

Pharma AG 3 Beim Auslandpreisvergleich wird mit dem Fabrikabgabepreis verglichen. Bestehen in

einem Referenzland keine öffentlich zugänglichen Fabrikabgabepreise, so wird bei Arz-

neimitteln, welche von der sozialen Krankenversicherung im Referenzland ganz oder

teilweise erstattet werden, der Apothekeneinstandspreis oder, falls dieser nicht öffent-

lich zugänglich ist, der Publikumspreis berücksichtigt. Vom Apothekeneinstandspreis o-

der vom Publikumspreis werden Grosshandelsmargen abgezogen. Das Departement

legt die Höhe des Abzugs aufgrund der durchschnittlich gewährten Grosshandelsmar-

gen fest. Es kann vorsehen, dass die effektiven anstatt der durchschnittlich gewährten

Grosshandelsmargen abgezogen werden.

4 Von den Fabrikabgabepreisen der Referenzländer werden in einem Referenzland ge-

setzlich festgelegte Herstellerrabatte abgezogen, sofern sie im Referenzland für das

betreffende Arzneimittel zur Anwendung gelangen. Befristete Änderungen der Höhe

des Herstellerrabattes werden nicht berücksichtigt.

5 Der Auslandspreisvergleich erfolgt summarisch, wenn er mangels Zulassung in den

Vergleichsländern zum Zeitpunkt des Gesuchs um Aufnahme nicht oder nur unvollstän-

dig vorgenommen werden kann. Dabei werden jene Preise berücksichtigt, welche im

Zeitpunkt der Einreichung des Aufnahmegesuchs in den Referenzländern existieren.

6 Für den Vergleich mit anderen Arzneimitteln werden ausschliesslich die Preise der in

die Spezialitätenliste aufgenommenen Arzneimittel verwendet. Bestehen keine ver-

gleichbaren Arzneimittel, erfolgt der Vergleich summarisch mit anderen Arzneimitteln

der Spezialitätenliste. Dabei wird den Unterschieden der Arzneimittel hinreichend Rech-

nung getragen.