Rapporto sui risultati
Consultazione 2014/85: Revisione parziale dell'Ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal) e dell'Ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie (OPre) · 148 pagine
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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
Rechnung zu tragen." Damit kann sichergestellt werden, dass zum Beispiel bei pflanzli-
chen Arzneimitteln, welche mit chemischen Arzneimitteln von der Wirkung her ver-
gleichbar sind, die höheren Herstellungskosten berücksichtigt werden können.
Abs. 7: Die Gewichtung bei Neuaufnahmen ist in dieser Form nicht akzeptabel, denn sie
basiert auf dem Grundsatz, dass man nur dann gewichtet, wenn damit der SL-Preis un-
ter dem durchschnittlichen Auslandpreis zu liegen kommt. Grundsätzlich bedingt die
Gleichbehandlung, dass die Gewichtung präferenziell 50% APV I 50% TQV für alle Wirt-
schaftlichkeitsprüfungen in gleicher Art und Weise zur Anwendung gelangt.
Zu Art. 65b Abs. 1: Die therapeutische Wirkung allein genügt nicht! Die Komfortele- pharmente bei der Anwendung sowie die unerwünschten Wirkungen sollen ebenfalls Be- maSuisse standteil der Wirtschaftlichkeitsanalyse sein!
Zu Art. 65b Abs. 3: Wenn nur der Publikumspreis bekannt ist, soll die Grosshandels-
marge UND die Fachhandelsmarge abgezogen werden, um den Exfactory-Preis zu kal-
kulieren.
Zu Art. 65b Abs. 5 und 6: Wir schlagen vor, dem therapeutischen Vergleich mindestens
denselben Stellenwert wie dem Preisvergleich zu geben.
Abs. 2 sieht wie bisher explizit eine Gewichtung von APV und TQV vor, was zu begrüs- scienceinsen ist. Lediglich die Reihenfolge wird umgestellt. Auch Abs. 3 ist unbestritten, sofern – dustries wie in der KLV Art. 34b Abs. 2 vorgesehen – eine Firma den Nachweis erbringen kann,
dass die vom Departement festgelegten Margen für sie in einem oder mehreren Län-
dern nicht zutreffen.
Abs. 4: Die Berücksichtigung gesetzlich festgelegter Herstellerrabatte wird – obwohl sie
eine Verschärfung des Preisvergleichs bedeutet – akzeptiert, insoweit in den Erläute-
rungen klar gestellt wird, dass diese nur abgezogen werden, wenn sie für ein Medika-
ment auch im Referenzland gelten. Der gesetzliche Rabatt von sechs Prozent gilt nicht
für alle erstatteten Medikamente in Deutschland. Daher schlagen wir folgenden Absatz
vor: „Von den Fabrikabgabepreisen der Referenzländer werden in einem Referenzland
gesetzlich festgelegte Herstellerrabatte abgezogen, sofern sie im Referenzland für das
betreffende Arzneimittel zur Anwendung gelangen. Befristete Änderungen der Höhe des
Herstellerrabattes werden nicht berücksichtigt.“
Uns erscheint es wichtig, in einem weiteren Absatz (Vorschlag: Abs. 5) folgende Be-
stimmung aufzunehmen: „Der Auslandspreisvergleich erfolgt summarisch, wenn er
mangels Zulassung in den Vergleichsländern zum Zeitpunkt des Gesuchs um Auf-
nahme nicht oder nur unvollständig vorgenommen werden kann. Dabei werden jene
Preise berücksichtigt, welche im Zeitpunkt der Einreichung des Aufnahmegesuchs in
den Referenzländern existieren.“ Das ist insofern von Bedeutung, als die 3-Jahres-
Überprüfung und die damit verbundene Rückzahlungsregel vor dem Hintergrund einge-
führt wurden, Schweizer Patienten den raschen Zugang zu neuen Therapien zu gewäh-
ren, im Wissen, dass ein ‚zu hoher Preis‘ bei der Erstüberprüfung wieder abgeschöpft
werden kann. Wir stellen in der Praxis immer wieder fest, dass Verzögerungen in der
SL- Aufnahme entstehen, weil das BAG die summarische Überprüfung nicht konse-
quent anwendet resp. abwartet, bis weitere ausländische Preise festgelegt worden sind.
Abs. 5 und 6: Die Gewichtung bei Neuaufnahmen ist in dieser Form nicht akzeptabel,
denn sie basiert auf dem Grundsatz, dass man nur dann gewichtet, wenn damit der SL-
Preis unter den durchschnittlichen Auslandpreis zu liegen kommt. Grundsätzlich bedingt
die Gleichbehandlung, dass die Gewichtung präferenziell 50% APV / 50% TQV für alle
Wirtschaftlichkeitsprüfungen in gleicher Art und Weise zur Anwendung gelangt. Es geht
nicht darum, den Parameter für den APV (Durchschnittspreis des Länderkorbs) zu än-
dern, doch das Ergebnis kann aufgrund des TQV, der Gewichtung und der zwingend er-
forderlichen Abfederung der Währungseffekte auch über dem Durchschnittspreis des
Länderkorbs liegen. Dies gilt erst recht, wenn die nicht unproblematische Erweiterung
des Länderkorbs umgesetzt werden sollte. Wir schlagen daher folgende Formulierung