Rapporto sui risultati

Consultazione 2014/85: Revisione parziale dell'Ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal) e dell'Ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie (OPre) · 148 pagine

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sich aus dem Vergleich mit anderen Arzneimitteln ergibt, dann gilt der Preis aus dem sche Medi-Vergleich mit anderen Arzneimitteln. kamenten-

Informati-Wird einem Medikament einen Innovationszuschlag zugestanden, dann kann der Preis

onsstelle aus dem Vergleich mit anderen Medikamenten überschritten werden.

(SMI)

Abs. 8: Bedeutet das Arzneimittel einen therapeutischen Fortschritt, so wird bei der Be-

urteilung der Wirtschaftlichkeit ein Innovationszuschlag berücksichtigt.

Bei der Festlegung des Innovationszuschlages werden die Preiskategorie des Medika-

mentes und die zu erwartenden Umsätze berücksichtigt.

Innerhalb einer Therapeutischen Gruppe können Innovationszuschläge höchstens alle

fünf Jahre gewährt werden.

Für hochpreisige Medikamente werden keine Innovationszuschläge berücksichtigt.

Begründung:

Abs. 5 und 6: Neu ist vorgesehen, die Gewichtung APV/TQV in der KVV festzulegen.

Dies kann zur Folge haben, dass neue Medikamente allein aufgrund des APV zu einem

höheren Preis aufgenommen werden als der TQV, ohne dass eine eigentliche Innova-

tion vorliegt. Dies ist nicht nur stossend, sondern bietet einen falschen Anreiz, kennt das

KVG ja auch noch den Anreiz zu Innovation, den sog. Innovationszuschlag (Art 65 b

Abs. 8). Mit der vorliegenden Regelung wird somit faktisch der Innovationszuschlag ab-

geschafft, resp. abgewertet, was schlussendlich nicht im Interesse der forschenden In-

dustrie und dem Forschungsplatz Schweiz sein kann.

Die SMI lehnt deshalb die vorgeschlagene Lösung ab.

Logisch und gerecht wäre vielmehr, Medikamente die keinen Zusatznutzen nachweisen

können, maximal zum Preis des TQV zu akzeptieren.

Abs. 8: Innovationen dürfen sich lohnen. Deshalb sieht die KVV auch einen Innovations-

zuschlag vor. Details regelt bis jetzt das Handbuch.

Momentan schreibt das Handbuch zur Spezialitätenliste vor, dass ein Innovationszu-

schlag in der Regel maximal 20 % betragen darf. Ein Zuschlag von zwanzig Prozent er-

scheint auf den ersten Blick attraktiv zur Förderung der Innovation. Analysiert man je-

doch Neueinführungen der letzten Jahre und die Forschungspolitik der Industrie, dann

fällt auf, dass neue Produkte primär in den Gebieten eingeführt werden, in welchen ein

hoher Preis erzielt werden kann. Diese Produkte würden wahrscheinlich auch ohne In-

novationszuschlag entwickelt. Ein Zuschlag von zwanzig Prozent führt somit nur zu ei-

ner Verteuerung der Produkte, zumal mit jeder Innovation der Zuschlag in absoluter

Zahl noch höher wird. Umgekehrt bietet ein maximaler Zuschlag von zwanzig Prozent

für die Entwicklung neuer Medikamente in Indikationen mit tiefen Therapiekosten keinen

Anreiz. Es erstaunt deshalb auch nicht, dass grosse Konzerne ihre Forschungsschwer-

punkte verlagern. Roche zum Beispiel verdienst schon lange kein Geld mehr mit Schlaf-

und Beruhigungsmitteln (z.B. Valium), Antibiotika (z.B. Bactrim), sondern mit hochspezi-

alisierten Produkten der Onkologie.

Die gängige Praxis des Innovationszuschlages bringt somit nicht das, was man mit dem

Innovationzuschlag erreichen wollte. Die SMI erachtet es deshalb als zwingend, dass

das Instrument Innovationszuschlag im Rahmen der Revision nicht verwässert, sondern

verbessert wird.

Damit der Anreiz gerecht erfolgt, fordern wir deshalb: