Rapport sur les résultats

Consultation 2015/10: 13.418/13.419/13.420/13.421/13.422 n Iv.pa. Egalité du partenariat enregistré et du mariage devant la procédure de naturalisation · 8 pages

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5. Quelques avis exprimés par les participants

5.1 Avant-projet 1

5.1.1 Art. 38, al. 1, P-Cst.

Cantons

BS : « Die SPK verwirft ohne nähere Begründung und dadurch schwierig nachzuvollziehen das Gutachten Ziegler. Eine vertieftere Argumentation wäre hier erwünscht. Der Weg über eine Verfassungsabstimmung ist aufwändig und auch schwieriger. Allerdings könnte so das Volk in einem wichtigen gesellschaftlichen Thema auf eine klare und transparente Weise seine Mitsprachemöglichkeit ausüben… Die in der SPK auch diskutierte Variante, in Art. 38 Abs. 1 BV durch den Oberbegriff ‚Zivilstandsbeziehungen‘ die heutige abschliessende Aufzählung einzelner Tatbestände nur noch zu einer beispielhaften Aufzählung zu machen, erscheint im Hinblick auf eine Volksabstimmung als zu offen und nicht der Sache dienlich. » FR : « Il convient bien, plutôt, d’analyser préalablement les effets juridiques accordés à de nouvelles formes de vie de famille avant de leur prévoir des effets en droit de la nationalité. En d’autres termes, ouvrir aujourd’hui l’accession à la naturalisation facilitée à

d’hypothétiques nouvelles formes d’union serait prématuré. »

OW : « Mit Blick auf die Rechtssicherheit ist eine stärkere Verfassungsgrundlage in dieser Sache vorzuziehen. Dabei ist eine offene Formulierung zu wählen, namentlich jene, wonach der Bund den Erwerb und Verlust der Bürgerrechte aufgrund von ‚Zivilstandsbeziehungen‘, wie Abstammung, die Heirat und die Adoption regeln kann. »

SZ : « Der Regierungsrat schliesst sich der Meinung eines Teils der SPK an. In Anbetracht dessen, dass der Gesetzgeber bewusst auf die erleichterte Einbürgerung für eingetragene Paare verzichtet hatte, ist es fragwürdig, auf dem nun gewählten Weg eine Durchsetzung dieser Forderung wieder aufzunehmen. »

VS : « Dans ces conditions et selon l‘agenda explicit, nous considérons favorablement cette évolution, mais celle-ci ne doit en aucun cas retarder l‘entre en vigueur de la nouvelle loi sur la nationalité du 20 juin 2014 qui a été adopte par les Chambres fédérales. »

ZH : « Eine verfassungskonforme Auslegung von Art. 38 BV führt zum Schluss, dass der Bund auch für die direkte Regelung von Erwerb und Verlust des Bürgerrechts von ausländischen Partnerinnen und Partnern, die in einer eingetragenen Partnerschaft mit einer Schweizer Bürgerin oder einem Schweizer Bürger leben, zuständig ist. Das Diskriminierungsverbot aufgrund der Lebensform lässt unseres Erachtens nur diese Auslegung von Art. 38 BV zu. Eine Verfassungsänderung erachten wir daher nicht als notwendig und würden eine Umsetzung des Anliegens mittels einer Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 vorziehen. »

Partis

FPE : « Les Verts regrettent finalement que la CIP-N n’ait pas saisi cette opportunité de modification de la Constitution pour adopter une formulation plus ouverte afin d’anticiper les développements à venir au niveau du droit de la famille (voir formulation proposée par les deux minorités pour l’art. 38, al. 1). »

PBD : « Die BDP vertritt in ihren politischen Positionen stets die Haltung, dass nicht der Gesetzgeber einzelne Familienmodelle, Lebensformen oder auch sexuelle Orientierungen bevorzugen oder benachteiligen soll. Vielmehr ist die Gesetzgebung dahingehend anzupassen, dass dem gesellschaftlichen Wandel insbesondere auch zivilrechtlich Rechnung getragen wird. »

PDC : « Die CVP ist ebenfalls der Meinung, dass es nicht reicht, das Anliegen nur auf Gesetzesstufe zu regeln. Mit der vorgesehenen Anpassung der Verfassungsbestimmung wird