Rapport compilation

Consultation 2017/62: Modification de l'annexe 1 de l'ordonnance sur l'assurance-accidents (OLAA) · 15 pages

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teressen der Podologinnen und Podologen gegenüber den kantonalen und eid- Verband SPV genössischen Behörden.

Der Beruf der Podologinnen und Podologen gehört zu den Berufen im Gesundheitswesen und damit zu jenen Berufen, die täglich mit Desinfektionsmitteln in Berührung kommen, dies insbesondere auch im Zusammenhang mit der Gerätedesinfektion.

Der Verband begrüsst es deshalb ausserordentlich, dass sowohl die Desinfektionsmittel als auch das Glutaraldehyd in die Liste der schädigenden Stoffe in Anhang 1 der Verordnung über die Unfallversicherung aufgenommen werden sollen.

Wir begrüssen generell, dass die Liste der schädigenden Stoffe und arbeitsbe- Schweizerische dingten Erkrankungen im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 des UVG im Anhang 1 Gesellschaft für UVV angepasst wird. Allerdings ist anzumerken, dass das Chemikalienrecht sich Arbeitshygiene im internationalen Rahmen sehr schnell entwickelt. Die EU-REACH Verordnung SGAH führt beispielsweise eine international gut abgestimmte Liste von Stoffen (sogenannte Kandidatenliste) mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften.

Damit ein Stoff in diese Kandidatenliste aufgenommen werden kann, muss dieser bestimmte besonders gefährliche Eigenschaften aufweisen. Beispielsweise müssen die Stoffe auf der Kandidatenliste kanzerogene, mutagene, reproduktionstoxische oder ähnliche besonders besorgniserregende Eigenschaften (z.B. atemwegsensibilisierende Eigenschaften) aufweisen die ziemlich klare Gesundheitsgefahren mit sich bringen. Das Ziel ist es, mit einer solchen Liste, die betroffenen Stoffe durch weniger gefährliche Stoffe oder Verfahren zu ersetzen. Alle Stoffe, die in die Kandidatenliste Eingang gefunden haben, haben einen wissenschaftlichen Prozess durchlaufen und haben verschiedene Stellungnahmen innerhalb des gesamten EU Systems (z.B. Universitäten, NGOs und Firmen) berücksichtigt. Ein Stoff kann daher erst in die Kandidatenliste aufgenommen werden wenn die besonders gefährlichen Eigenschaften dieses Stoffes (z.B. Kanzerogenität) tatsächlich wissenschaftlich identifiziert wurden und dazu ein breiter Konsens innerhalb der EU gefunden wurde.

Die Schweiz führt eine analoge Liste mit besonders besorgniserregenden Stoffen im Anhang 3 der Chemikalienverordnung (ChemV, SR 813.11). Im Allgemeinen übernimmt die Schweiz im autonomen Nachvollzug die Stoffe der EU Kandidatenlisten in den Anhang 3 der ChemV. Zurzeit sind 169 Stoffeinträge im Anhang 3 ChemV zu finden. Langfristig könnten über 1‘000 solche Stoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften in die Kandidatenliste Eingang finden. Im Gegensatz dazu ist die Anzahl Listenstoffe im Anhang 1 UVV sehr klein, zurzeit gibt es lediglich etwas mehr als 100 Listenstoffe, zudem ist die Liste nicht sehr einfach zu interpretieren. Wir haben das Gefühl, dass diese Liste aktuell nicht mehr den internationalen Entwicklungen entspricht: z.B., ist mit dem Listenstoff „Brom“ im Anhang 1 UVV auch die Bromsäure mitgemeint oder meint sie alle Verbindungen, wo Brom enthalten ist?

Es wäre daher nötig, die Stoffliste nach Anhang 1 UVV mit genaueren Produktidentifikatoren (z.B. mit CAS-Nr.) zu ergänzen, damit klar wird, welche Stoffe als Listenstoffe nach Anhang 1 UVV interpretiert werden können. Zudem ist die Liste der schädigenden Stoffe nach Anhang 1 UVV mit Stoffen, die als besonders besorgniserregend (Anhang 3 ChemV) identifiziert wurden, zu ergänzen. Beispielsweise findet sich ein bekannt kanzerogener Stoff wie das Trichlorethylen nicht auf der Stoffliste, ist aber auf Anhang 3 ChemV und sogar auf Anhang 1.17 ChemRRV.

Wir würden es begrüssen, wenn im Anhang besser daraufhin gewiesen würde, dass die Liste nicht als abschliessende Liste von Berufskrankheiten zu verstehen ist, sondern lediglich als „Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen, die „ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten“ verursacht worden sind, resp. als Liste der Berufskrankheiten, bei denen eine vereinfachte Anerkennung als solche möglich ist.

Aus arbeitshygienischer Sicht ist es nicht nachvollziehbar, dass gewisse stark gesundheitsschädigende Stoffe aus dieser Liste ausgeschlossen bleiben, oder