Rapporto sui risultati

Consultazione 2008/102: Disegno di modifica della legge sull'asilo e della legge federale sugli stranieri · 33 pagine

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satz, wonach auf Asylgesuche, welche ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht werden, nicht eingetreten wird (auch TI).

GR: Bezweifelt jedoch, dass mit dieser Gesetzesänderung eine Verfahrenseffizienz erzielt werden kann. Zudem ist zu hinterfragen, ob die Neuregelung der Asylverfahren die bestehenden Probleme (Befragungspendenzen, Verfahrensdauer, Vollzugsproblematik etc.) zu lösen vermag (sinngemäss auch NE). Zu prüfen ist, ob die Aufhebung des Nichteintretenstatbestandes, wenn die Betroffenen keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben (Art. 32 Absatz 2 Buchstabe a AsylG), tatsächlich erfolgen soll (sinngemäss auch OW, SG, SO).

NE: Nous sommes favorables à cette simplification. Néanmoins, nous relevons que, dans le cas de renvoi selon la procédure Dublin, et en particulier en ce qui concerne les personnes vulnérables, aucune indication n’est fournie quant à la manière dont l’Office fédéral des migrations (ODM) entend veiller à ce que ces personnes obtiennent, sur place, le traitement et les égards que leur statut commande et, cas échéant, quelles mesures peuvent être prises s’il devait apparaître que les états Dublin concernés ne se conforment pas à leurs engagements internationaux.

SO: Die Möglichkeit, einen NEE zu fällen, wenn Personen in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben, sollte weiterhin bestehen bleiben, ansonsten der Aufenthalt in der Schweiz hinausgezögert werden könnte.

UR: Die Dublin-Nichteintretensentscheide müssen sofort vollziehbar sein (Entzug der aufschiebenden Wirkung), da ansonsten die Gefahr des Untertauchens besteht.

GPS: Warnen vor Ausweisungen ohne einer sorgfältigen Abklärung des Risikos, dass dieses Land die Asylsuchenden in ein Land weiterschickt, wo sie verfolgt werden könnten.

DJS: Sind damit einverstanden, alle Fälle, in denen eine Wegweisung in einen sicheren Drittstaat zulässig und möglich erscheint, in eine Nichteintretensbestimmung zusammenzufassen. Kritisieren allerdings, die ersatzlose Streichung der bisherigen Ausnahmebestimmungen (Art. 34 Abs. 3 AsylG) (sinngemäss auch SRK, UNHCR). DJS schlägt vor, dass die Schweiz auf Asylgesuche eintritt, wenn die Wegweisung unzumutbar ist, weil im Drittstaat die Minimalstandards sozialer Sicherheit für Asylsuchende nicht gewährleistet sind; dies ist gegenwärtig in Griechenland und Italien der Fall.

CP: Ist der Meinung, dass sich Artikel 31a Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 31a Absatz 1 Buchstabe c AsylG widersprechen und Interpretationen zulassen; diese sollten klarer formuliert werden.

FSA: Schlägt eine redaktionelle Anpassung vor.

IGFM: Weist jedoch auf das Urteil des BVGer vom 2. Februar 2010 hin, in welchem das BFM angewiesen wird, die Rekursfrist abzuwarten und einen Asylsuchenden nicht bereits anlässlich der Bekanntgabe der Ausschaffung auszuweisen.

SVZ: Die Aufhebung der Nichteintretenstatbestände infolge Täuschung, die schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht und die Einreichung gefälschter Beweismittel muss mit entsprechenden Strafmassnahmen einhergehen. Im Zivilstandswesen müssen vermehrt Berichtigungen und Korrekturen infolge früherer Abgaben von gefälschten Dokumenten gemacht werden. Fälschungen, Täuschungen etc. dürfen keine Vorteile bringen. Der daraus entstandene Schaden soll durch die Verursacher bezahlt werden.

UNHCR: Begrüsst das Bestreben, das Asylverfahren verständlicher zu gestalten und die Aufhebung mehrerer Nichteintretenstatbestände, insbesondere der Papierlosenbestimmung. Zu Artikel 31a Absatz 1 Buchstabe a und b AsylG:

Das UNHCR ist strikt gegen die Ausweitung des Konzeptes des sicheren Drittstaates auf Staaten, zu denen der Asylsuchende keine Beziehung hat und die allein danach bestimmt werden, dass der Asylsuchende die Gelegenheit gehabt hat, Schutz zu suchen. Vielmehr kommt es für eine solche Übertragungsmöglichkeit darauf an, ob ein massgeblicher Bezug zu dem Drittstaat besteht. Die blosse Tatsache, dass eine Person als Flüchtling anerkannt wird, heisst nicht zwangsläufig, dass er im betreffenden Land wirksamen Schutz erhält.

Zu Artikel 31a Absatz 1 Buchstabe c- e AsylG:

Die Formulierung „in einen sicheren Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben“, entspricht nicht den allgemein akzeptierten Prinzipien und dem Sprachgebrauch des internationalen Flüchtlingsrechts. Insbesondere knüpft der Wortlaut nicht an das Vorhandensein von Schutzmöglichkeiten oder eines Schutzstatus im Voraufent-

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