Rapporto sui risultati
Consultazione 2008/102: Disegno di modifica della legge sull'asilo e della legge federale sugli stranieri · 33 pagine
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haltsstaat an. UNHCR erachtet es daher als wichtig, diese Terminologie klarzustellen und zwischen den Begriffen „sicheren Drittstaat“ und “Erstasylland“ zu unterscheiden.
Zudem weist das UNHCR darauf hin, dass eine volle Kompatibilität der vorgeschlagenen Änderungen mit dem Dublin-Acquis nicht gewährleistet ist. Dies gilt insbesondere für die Möglichkeit der Wegweisung in sonstige Drittstaaten und die Fragen des Verfahrensablaufes, insbesondere im Bereich des Rechtschutzes und empfiehlt Artikel 31a Absatz 1 Buchstabe c – e zu streichen.
Ablehnung Kantone:
Parteien: EDU, FDP, SP
Interessierte Kreise: AInt, DJS (Art. 31a Abs. 3), EFS, SFH, SGB
EDU: Die Formulierung "in der Regel" räumt einen zu grossen Ermessensspielraum ein. Es fehlt der Nichteintretensgrund der Identitätsverweigerung in Form von Vorlegen der Identitätspapiere, der Täuschung, sowie mangelnder Mitwirkung.
FDP: Spricht sich gegen den Ersatz von Nichteintretensentscheiden durch materielle Verfahren mit verkürzten Beschwerdefristen aus; die erwartete Beschleunigung im Asylverfahren sowie die im erläuternden Bericht ausgewiesenen Einsparungen von 2,5 Millionen Franken können nur durch personelle Aufstockung erreicht werden und bedingen, dass die erwartete Beschleunigung der Asylverfahren tatsächlich eintritt.
SP, AInt, EFS, SFH, SGB: Ein Nichteintretensverfahren ist für die Dublin-Prüfung nicht geeignet. Auch im Dublin-Verfahren und bei der Drittstaatenregelung müssen bestimmte Fragen materiell geprüft werden. Es wird vorgeschlagen, für Dublin- und Drittstaaten-Fälle ein eigenständiges Zuständigkeitsverfahren zu schaffen, welches eine eingeschränkte Prüfung zu bestimmten Fragen beinhaltet. Neben Dublin-Kriterien (Familienbeziehungen) wäre auch zu klären, ob Wegweisungshindernisse gegen die Überstellung in den Drittstaat bestehen. Zudem ist eventualiter Artikel 31a Absatz 2 AsylG dahingehend zu ergänzen, dass auch das völkerrechtliche Refoulement der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) berücksichtigt wird. Ausserdem muss gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 Dublin-Verordnung5 präzisiert werden, dass für Fälle, in denen in einem Dublin-Staat ein Asylgesuch eingereicht wurde, die übrigen Drittstaatsklauseln (Art. 31a Abs. 1 Bst. a, c, d, e AsylG) nicht zur Anwendung kommen dürfen. Der Zusatz, wonach das Bundesamt auf ein Asylgesuch nicht eintritt, wenn dieses ausschliesslich aus medizinischen oder wirtschaftlichen Gründen eingereicht wird, ist nicht notwendig und daher zu streichen.
DJS: Lehnt den Vorschlag ab, sofern der am 19.12.2008 in der Vernehmlassung unterbreite Vorschlag, dass Asylsuchende eine geltend gemachte Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aus persönlichen Gründen neu nachweisen müssen (vgl. Art. 83 Abs. 5, 5bis und 5ter AuG) weiterverfolgt wird.
Keine Bemerkungen
BVGer
Art. 32 - 35a
abrogati
Zustimmung
Kantone: AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG (im Grundsatz), TI, UR, VD, VS, ZG, ZH
Parteien: CSP, CVP, GPS, SP, SVP
5 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1) Seite 20