Rapporto sui risultati
Consultazione 2008/102: Disegno di modifica della legge sull'asilo e della legge federale sugli stranieri · 33 pagine
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GE: Dans le projet figure le terme " notamment ", comme dans le texte actuel. Or, il est impératif, pour des questions d'ordre organisationnel, que les cantons connaissent tous les cas de figure dans lesquels les requérants sont susceptibles d'être attribués à un canton.
NW: Unterstützt den Vorschlag, hält jedoch fest, dass im Gesetz leider der unbestimmte Begriff verwendet wird, nämlich, dass die Zuweisung an den Kanton bei "nicht absehbarem Vollzug" trotzdem erfolgt. Gerade diese Fälle bereiten den Kantonen viel Mühe und Arbeit. Gänzlich unbeantwortet bleiben die Fragen im Zusammenhang mit dem Vollzug des Dublin-Abkommens. Es ist unbefriedigend, wenn diese Personen den Kantonen zugewiesen werden und der Vollzug übertragen wird. Den Kantonen fehlen die rechtlichen Mittel (spezifischer Haftgrund, kurzfristige Haft von 20 Tagen) für den Vollzug.
OW: Die Zuteilung auf die Kantone darf erst nach erstinstanzlichem Asylentscheid erfolgen. Mit dem Ziel, die Mehrheit der Asylgesuche in den Empfangs- und Verfahrenszentren (EVZ) zu entscheiden, müsste die Aufenthaltsdauer von 60 Tagen erhöht werden.
chgemeinden: Beantragen, dass in der Regel Personen im Nichteintretensverfahren bis zum rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens in den Strukturen des Bundes verbleiben. Die Betroffenen sollen erst zum Wegweisungsvollzug auf die Kantone verteilt werden.
KKJPD: Es sind Massnahmen beim BFM zu ergreifen, die sicherstellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach einem Nichteintretensverfahren ab EVZ stattfinden kann. Die vorgeschlagene Bestimmung ist restriktiv zu handhaben.
Ablehnung Kantone: SG
Parteien: EDU, FDP
Interessierte Kreise: ASP, DJS, JP
SG: In den vergangenen Monaten gab es Zeiten, in denen fast 60 Prozent der zugewiesenen Asylsuchenden pendente Dublin-Verfahren hatten. Dies wirkt sich negativ auf die Arbeit und die Situation in den kantonalen Durchgangszentren aus. Ist dieser Vorschlag tatsächlich politischer Wille, muss die heute 60-tägige Aufenthaltsdauer in den EVZ erhöht werden. Zudem darf die Zuteilung erst nach erstinstanzlichem Entscheid erfolgen. Nur mit einer Verteilung erst nach erstinstanzlichem Entscheid wird die Ordnungsfrist eine starke Wirkung entfalten.
EDU: Befürwortet die bisherige Formulierung, da diese klarere Verfahrensvorgaben macht. ASP: Verlangt die Streichung dieser Bestimmung, da in diesen Fällen eine de facto Zuweisung (Zuweisung an den für den Vollzug zuständigen Kanton) erfolgt.
DJS: Sinnvoller wäre der grundsätzliche Verzicht darauf, Personen ohne Zuweisung an einen Kanton aus den EVZ zu entlassen.
Keine Bemerkungen
BVGer
Art. 29 cpv. 3
3 L’audizione è messa a verbale. Questo deve essere firmato dai partecipanti.
Siehe hierzu Auswertung der Stellungnahmen zu den Artikeln 17 Absatz 4, 30 und 94 AsylG
Art. 29a (nuovo) Collaborazione all'accertamento dei fatti
Il Consiglio federale può concludere con Stati terzi e organizzazioni internazionali accordi concernenti la collaborazione all’accertamento dei fatti. Può in particolare concludere accordi concernenti lo scambio reciproco di informazioni per accertare i motivi di fuga di un richiedente nello Stato d’origine o di provenienza, l’itinerario seguito e il soggiorno in uno Stato terzo.
Kantone: AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG (im Grundsatz),TI, UR, VD, VS, ZG, ZH
Parteien: CSP, CVP, EDU, GPS, SP, SVP
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