Rapporto sui risultati
Consultazione 2011/60: Revisione parziale della Ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal) · 32 pagine
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Leistungssperre weggenommen. Sie sind gezwungen,
den zahlungsunwilligen und/oder zahlungsunfähigen
Rentnern weiterhin Leistungen zu gewähren und müssen
die Prämien immer wieder über ein aufwändiges Ver-
fahren vollstrecken, auch wenn der Schuldner kein
Vermögen hat und dadurch das Verfahren ergebnislos
bleibt. Im Übrigen kann es noch sehr lange dauern, bis
die notwendigen Vollstreckungsabkommen mit den
Wohnländern der Rentner abgeschlossen und in Kraft
sind.
Die Prämien in den EU-Ländern sind z.T. heute schon
erheblich höher als in der Schweiz. Mit der Einführung
des Behandlungswahlrechts aufgrund der EG-
Verordnung 883/2004 werden sie weiter steigen. Die
Prämienverbilligungsverordnung ist insofern restriktiv, als
sie bereits bei einem Vermögen von Fr. 100'000.- nicht
mehr zur Anwendung gelangt, so dass Rentner im
eigenen Haus kaum je Prämienverbilligung erhalten. Der
Einbezug von Verlusten in die Prämienberechnung ist
deshalb auch keine befriedigende Lösung.
Es erscheint uns sehr fragwürdig, wenn Art. 64a KVG so
selektiv auf die Versichertenkategorie der Rentner
angewendet wird. Es fragt sich, ob es zulässig ist, auf
Verordnungsebene solche Einschränkungen der
Anwendbarkeit des Gesetzes vorzusehen, welche auch
den Grundsatz der Gleichbehandlung in Frage stellen.
Die beste Lösung bestünde darin, dass die Verlust- Bräuchte scheine für Rentner vom Bund aus dem Prämienverbilli- gesetzliche gungskredit übernommen würden. Solange die Verlust- Grundlage, scheine für Rentner nicht von den Kantonen oder vom wenn Bund Bund übernommen werden, sollten die Versicherer für Kosten überdiese Versichertenkategorie wie bisher ohne vorgängige nehmen Betreibung eine Leistungssperre verhängen können. müsste.
Leistungssperre für Rentner diskriminierend
Änderung bisherigen Rechts (VPVKEG) GE Prüfen, wenn Art. 14 Abs. 2 VPVKEG neue
Bestimmun-Soweit das heute ersichtlich ist, würde das nicht zu gen vorliegen. grösseren Änderungen in den bisherigen Abläufen führen.
Die Gemeinsame Einrichtung KVG zahlt schon heute die
Prämienverbilligung an die Versicherer aus und meldet
dem Versicherer die entsprechenden Daten (Art. 106b
KVV). Umgekehrt sind wir eigentlich auf die Daten der
Versicherer nicht angewiesen, weil die Versicherten die
Prämienverbilligung per Gesuch bei uns geltend machen
und alle notwendigen Angaben machen müssen. Auch
Änderungen teilen sie uns direkt mit (Art. 8 und Art. 10
VPVKEG). Insofern bedeutet die Anwendung von Art.
106c KVV einen unnötigen Aufwand der Versicherer.
Mögliche Probleme sehen wir bei der Anwendung von
Art. 106b Abs. 3 KVV: Diese Bestimmung verpflichtet zur