Rapporto sui risultati

Consultazione 2011/60: Revisione parziale della Ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal) · 32 pagine

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Art. 105 Autres propositions

Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Modification Déci-

Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs sion

Da weiterhin eine Leistungssistierung möglich ist, sind die sas Réglementa- non bisherigen Regelungen zur Leistungssistierung weiterhin tion cantonale in der Verordnung zu regeln.

Wichtig ist die Regelung, wann die Leistungssistierung

beginnt (für welche Forderungen) und wann sie endet. Da

der Kanton nur 85% der Ausstände begleicht, kann die

Sistierung erst enden, wenn die im Verlustschein

verbriefte / ausgewiesene Gesamt-Forderung zu 100%

beglichen sind.

In der KVV muss sichergestellt sein, dass alle Spitäler H+ Réglementa- non und Kliniken über Änderungen dieser Listen von inner- tion cantonale und ausserkantonalen Patienten rechtzeitig und effizient

informiert sind. Die Spitäler und Kliniken dürfen mit

solchen Listen nicht administrativen Mehraufwand haben

und letztlich doch selber für die Begleichung der

Rechnungen aufkommen.

Der effiziente und sichere Online-Zugriff auf die 26

möglichen Listen muss in der revidierten KVV näher

erläutert bzw. geregelt sein. Recherchen bei den

Kantonen per Telefon oder auf dem Postweg sind wegen

des administrativen Aufwands nicht adäquat.

Wir bitten Sie, die KVV wie folgt zu ergänzen:

1. Die Versicherer melden den Leistungserbringern den

Aufschub der Kostenübernahme mit der Zustellung der

Meldung des Kantons. Der Aufschub beginnt mit Datum

der Meldung an den zuständigen Versicherer.

2. Die Kantone gewähren den Leistungserbringern,

Gemeinden und den anderen Kantonen einen sicheren

Online-Zugriff auf die Liste der Personen, die ihrer

Prämienpflicht trotz Betreibung nicht nachkommen. Die

Kantone datieren alle Einträge, Änderungen und

Löschungen auf ihren Listen.

3. Sind die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen

sowie Verzugszinsen und Betreibungskosten gemäss Art.

64a, Abs. 4 KVG durch den Versicherten oder den

Kanton beglichen, so ist die betreffende versicherte

Person von der Liste gemäss Art. 64a, Abs. 7 KVG

verzugslos zu streichen. Die Versicherer stellen bei

Aufhebung des Leistungsaufschubs, infolge Begleichung

der ausstehenden Forderung oder bei Streichung der

versicherten Person von den kantonalen Listen, dem

Leistungserbringer eine Kopie der Aufhebungsmeldung

zu. Die Versicherer vergüten den Leistungserbringern die

aufgeschobenen Kosten für Leistungen unverzüglich

nach Beendigung des Aufschubs.