Rapporto sui risultati
Consultazione 2011/60: Revisione parziale della Ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal) · 32 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 27Fedlex · Rapporto sui risultati
Prämien bezahlt sind und bis Ende des Folgejahres nicht mit den
voraussichtlichen OKP-Prämien verrechnet werden können.
Dieser Artikel lässt einen grossen Interpretationsfreiraum zu. Eine
Lockerung der Auszahlungsregel würde dem Grundgedanken
widersprochen, dass die IPV über die Versicherer und folglich
zweckgebunden abgewickelt werden soll.
Zur Auszahlung einer IPV kommt es meist dann, wenn der Kanton die
Daten erst sehr spät liefert. Würde der Zeitpunkt für die Datenlieferung
wie unter Art. 106b Absatz 3 vorgeschlagen festgelegt werden so
könnten Auszahlungen auf ein Minimum reduziert werden wodurch eine
Regelung einer Auszahlung in der Verordnung hinfällig würde.
Die rechtlichen Grundlagen geben keine Garantie, dass die Kantone
die IPV frühzeitig an die Versicherer liefern. Der Versicherer würde bei
einer späten Datenlieferung, ohne Möglichkeit zur Verrechnung mit den
Prämien des Folgejahres (die gemäss Kommentar zur Verordnung
gegeben sein soll), zur reinen Durchlaufstelle.
Es muss sichergestellt sein, dass sämtliche vergangenen und
gegenwärtigen Prämien vor einer allfälligen Auszahlung verrechnet
werden.
Die IPV darf nicht höher als die Prämie sein. Der Artikel ist so
formuliert, dass eine Auszahlung dieser Differenz an die Versicherten
angenommen werden kann.
6 Änderungsantrag: Auf Verlangen des Kantons teilen ihm die GDK, AG, AI, Versicherer für ihren Versichertenbestand im betreffenden Kanton die AR, BL, BS, Personendaten gemäss Art. 105e und die gewählte Franchise mit. FR, GE, GL, Mit dieser Basisinformation, welche Versicherten bei welcher Kasse GR, JU, LU, versichert sind, können die administrativen Abläufe wesentlich NW, OW, SH, vereinfacht werden. Ferner erleichtert diese Information die SO, TG, UR, Wahrnehmung der bundesgesetzlichen Pflicht der Kantone, das VD, VS, ZG, Versiche-rungsobligatorium zu überprüfen. Ohne diese Information ZH
müssten die Kantone jeden IPV-Bezüger um eine Kopie des
Versicherungsausweises bitten und die Versicherung manuell erfassen.
Liegt die Information gemäss dem hiermit beantragten Abs. 6 vor, reicht
eine ein-fache Prüfung. Fehlallokationen würden in jedem Fall über die
Meldung nach Abs. 1 erkannt.
Die beantragte Datenlieferung ist notwendig: Diese Initialinformation ist
für den Vollzug der vom Bundesgesetzgeber festgelegten Regelung
notwendig. Der Bedarf zur Datenliefe-rung lässt sich somit aus dem
Bundesgesetz ableiten: Da der Bundesgesetzgeber explizit wollte, dass
eine Auszahlung der Prämienverbilligung an den Krankenversicherer
erfolgen muss, dann ist es zwingend notwendig, dass die
Krankenversicherer den Kantonen mitteilen, wer wo versichert ist.
Die beantragte Datenlieferung beschränkt sich auf das Minimum:
Ferner können wir die im Kommentar angeführten Erklärungen nicht
nachvollziehen. Allenfalls bezieht sich der Kommentar zu Art. 106b
Abs. 2 auf unseren ursprünglich weiter reichenden Antrag, auch
Prämien und die Versicherungsform mitzuteilen. Wir beschränken
hiermit den Antrag auf die Bekanntgabe der Versicherten sowie der
gewählten Franchise. In einigen Kantonen wird die Prämienverbilligung
in Funktion der Franchise variiert. Dabei liefern die Versicherer heute
schon diese Informationen, ohne welche die Regelung nicht
durchführbar wäre.
Die beantragte Datenlieferung beinhaltet keine heiklen Daten: Bei der
hier beantragten blossen Information an den Kanton, welcher
Versicherte bei welcher Kasse versichert ist, kann es sich nicht um eine
schützenswerte Information handeln. Ferner überzeugt das Argument
im Kommentar insofern nicht, als umgekehrt der Gesetzgeber die