Rapporto sui risultati
Consultazione 2011/60: Revisione parziale della Ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal) · 32 pagine
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Sollte den Anträgen der GDK auf Änderung der ELV nicht stattgegeben ZH
werden, beantragen wir Ihnen den Erlass von präzisierenden
Bestimmungen - sei es in der KVV oder der ELV - über die Auszahlung
rückwirkend gewährter Ergänzungsleistungen zur AHV/IV durch den
Versicherer an die versicherte Person und um Klärung der Frage, was
vorzukehren ist, wenn diese Person den Versicherer gewechselt hat,
sodass mehrere Versicherer betroffen sind. Diese Klärung ist notwendig,
weil – im Unterschied zu früheren Verordnungsentwürfen – eine
Direktauszahlung von rückwirkend gewährten Ergänzungsleistungen an
die versicherte Person ausgeschlossen ist, was wir bedauern.
Art. 22
Abs. Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser al. Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs
5 Dans le canton de Vaud, les bénéficiaires de prestations VD
complémentaires à l‘AVS/Al (PC) ont droit à un subside intégraI.
Ainsi, si l'on accorde des PC avec effet rétroactif à une personne qui
était déjà au bénéfice d‘un subside, cela ne conduit à aucune
compensation, le subside est modifié (augmenté s'il s‘agissait d'un
subside partiel). Pour cette raison, nous considérons que le terme de
«compensation» n‘est pas adéquat.
6 Ergänzungsantrag: Bei Zahlungen der Prämienverbilligung durch GDK, ZH,
den Krankenversicherer an die versicherte Person ist Art. 106c Abs. ZG, FR, TI, 5 KVV anwendbar. VD, NE Damit kann das Problem nachträglicher Prämienzahlungen auch für
EL-Bezüger gelöst werden, bei welchen die Rückwirkung in der
Regel deutlich länger ist als bei den anderen
Prämienverbilligungsbezügern.
6 Falls Art. 106c Abs. 5 KVV trotz unserer expliziten Unterstützung in GDK, ZH,
der finalen Fassung nicht aufgenommen werden sollte, bedarf es in ZG, FR, TI, Art. 22 ELV folgender Ergänzung: NE Betrifft die Zahlung von Prämienverbilligungen eine frühere
Zeitspanne, während der die anspruchsberechtigte Person bei einem
anderen als dem aktuellen Krankenversicherer versichert war, kann
ihr die zuständige kantonale Stelle die Prämienverbilligung in
Abweichung von Artikel 21a ELG direkt auszahlen; vorbehalten
bleibt die Verrechnung mit der Prämienverbilligung nach Absatz 5.
Da ein Kassenwechsel seit Anfang 2006 nur möglich ist, wenn keine
Ausstände bestehen, ist mit dieser Formulierung auch gewährleistet,
dass die Prämienverbilligung nur dann direkt ausbezahlt wird, wenn
keine Ausstände bestehen. Gleichzeitig kann damit die
Zuweisungsproblematik an die Versicherer vermieden werden.