Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/60: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) · 32 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 20Fedlex · Ergebnisbericht

Leistungssperre weggenommen. Sie sind gezwungen,

den zahlungsunwilligen und/oder zahlungsunfähigen

Rentnern weiterhin Leistungen zu gewähren und müssen

die Prämien immer wieder über ein aufwändiges Ver-

fahren vollstrecken, auch wenn der Schuldner kein

Vermögen hat und dadurch das Verfahren ergebnislos

bleibt. Im Übrigen kann es noch sehr lange dauern, bis

die notwendigen Vollstreckungsabkommen mit den

Wohnländern der Rentner abgeschlossen und in Kraft

sind.

Die Prämien in den EU-Ländern sind z.T. heute schon

erheblich höher als in der Schweiz. Mit der Einführung

des Behandlungswahlrechts aufgrund der EG-

Verordnung 883/2004 werden sie weiter steigen. Die

Prämienverbilligungsverordnung ist insofern restriktiv, als

sie bereits bei einem Vermögen von Fr. 100'000.- nicht

mehr zur Anwendung gelangt, so dass Rentner im

eigenen Haus kaum je Prämienverbilligung erhalten. Der

Einbezug von Verlusten in die Prämienberechnung ist

deshalb auch keine befriedigende Lösung.

Es erscheint uns sehr fragwürdig, wenn Art. 64a KVG so

selektiv auf die Versichertenkategorie der Rentner

angewendet wird. Es fragt sich, ob es zulässig ist, auf

Verordnungsebene solche Einschränkungen der

Anwendbarkeit des Gesetzes vorzusehen, welche auch

den Grundsatz der Gleichbehandlung in Frage stellen.

Die beste Lösung bestünde darin, dass die Verlust- Bräuchte scheine für Rentner vom Bund aus dem Prämienverbilli- gesetzliche gungskredit übernommen würden. Solange die Verlust- Grundlage, scheine für Rentner nicht von den Kantonen oder vom wenn Bund Bund übernommen werden, sollten die Versicherer für Kosten überdiese Versichertenkategorie wie bisher ohne vorgängige nehmen Betreibung eine Leistungssperre verhängen können. müsste.

Leistungssperre für Rentner diskriminierend

Änderung bisherigen Rechts (VPVKEG) GE Prüfen, wenn Art. 14 Abs. 2 VPVKEG neue

Bestimmun-Soweit das heute ersichtlich ist, würde das nicht zu gen vorliegen. grösseren Änderungen in den bisherigen Abläufen führen.

Die Gemeinsame Einrichtung KVG zahlt schon heute die

Prämienverbilligung an die Versicherer aus und meldet

dem Versicherer die entsprechenden Daten (Art. 106b

KVV). Umgekehrt sind wir eigentlich auf die Daten der

Versicherer nicht angewiesen, weil die Versicherten die

Prämienverbilligung per Gesuch bei uns geltend machen

und alle notwendigen Angaben machen müssen. Auch

Änderungen teilen sie uns direkt mit (Art. 8 und Art. 10

VPVKEG). Insofern bedeutet die Anwendung von Art.

106c KVV einen unnötigen Aufwand der Versicherer.

Mögliche Probleme sehen wir bei der Anwendung von

Art. 106b Abs. 3 KVV: Diese Bestimmung verpflichtet zur