Rapporto sui risultati

Consultazione 2011/60: Revisione parziale della Ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal) · 32 pagine

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Festlegung von Terminen für die Meldungen der

Prämienverbilligung gewährenden Stelle und der

Versicherer. Nach der VPVKEG erhalten auch diejenigen

Gesuchsteller Prämienverbilligung, welche im Laufe des

Jahres neu einen entsprechenden Antrag stellen (Art. 9 Sollte trotz-Abs. 1 VPVKEG). Für diese Versichertenkategorie dem möglich können nicht bestimmte Termine eingehalten werden, sein.

sondern die Meldungen erfolgen fortlaufend.

Mit Art. 106d KVV wird nichts grundlegend Neues

eingeführt. Der Datenaustausch zwischen der

Gemeinsamen Einrichtung KVG und den Versicherern hat

sich bisher auf die allgemeinen Bestimmungen gestützt

(Art. 84a KVG). Ein Bedarf für eine spezielle

Informatikplattform besteht nicht, da es sich nur um eine

verhältnismässig geringe Anzahl Bezüger handelt (2009:

353 Bezüger). Bund müsste Art. 106e KVV ist auf die Prämienverbilligung nach Kosten der VPVKEG nicht anwendbar, da die Gemeinsame GE KVG Einrichtung KVG über keine eigenen Mittel verfügt. Die übernehmen. Finanzierung erfolgt vollumfänglich durch den Bund (Art.

18 Abs. 5bis KVG). Es wäre daher besser, die

sinngemässe Anwendbarkeit der neuen Bestimmungen

im Verfahren nach VPVKEG auf die Bestimmungen von

Art. 106b-d KVV zu beschränken.

Art. 105 dispositions transitoires

Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Modification Déci-

Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs sion

Nicht einverstanden sind wir deshalb, dass die H+ non Verordnungsrevision die bis zum Inkrafttreten des

Gesetzes noch offenen Spitalrechnungen nicht in die

Lösung einbezieht. Die Spitäler und Kliniken bleiben

damit die Leidtragenden der auf 2006 eingeführten

unausgereiften Gesetzes-revision des Art. 64a KVG

(Übst. 2 vom 19. März 2010). Mindestens die

Vorgehensweise in dieser Frage muss einheitlich sein

und in der Verordnung geregelt werden. Wir bitten Sie,

die KVV wie folgt zu ergänzen:

Im Falle, dass der Kanton sein Recht wahrnimmt zur

Kostenübernahme für Prämien, Kostenbeteiligungen und

deren Zinsen, die zur Ausstellung der Verlustscheine oder

gleichwertige Rechtstitel geführt haben und die zum

Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits bestanden haben

(Übst. 2 vom 19. März 2010), gilt:

Die Versicherung nennt der kantonalen Behörde bis

zum 31. März 2012 den Betrag der Verlustscheine oder

der gleichwertigen Rechtstitel.

Der Kanton überweist dem Versicherer bis zum 31.

Mai 2012 den Schlussbetrag.

Die Versicherung streicht die Rechnungssistierung mit

Rückwirkung auf den 1. Januar 2012.