Rapport sur les résultats
Consultation 2011/60: Révision partielle de l'Ordonnance sur l'assurance-maladie (OAMal) · 32 pages
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Festlegung von Terminen für die Meldungen der
Prämienverbilligung gewährenden Stelle und der
Versicherer. Nach der VPVKEG erhalten auch diejenigen
Gesuchsteller Prämienverbilligung, welche im Laufe des
Jahres neu einen entsprechenden Antrag stellen (Art. 9 Sollte trotz-Abs. 1 VPVKEG). Für diese Versichertenkategorie dem möglich können nicht bestimmte Termine eingehalten werden, sein.
sondern die Meldungen erfolgen fortlaufend.
Mit Art. 106d KVV wird nichts grundlegend Neues
eingeführt. Der Datenaustausch zwischen der
Gemeinsamen Einrichtung KVG und den Versicherern hat
sich bisher auf die allgemeinen Bestimmungen gestützt
(Art. 84a KVG). Ein Bedarf für eine spezielle
Informatikplattform besteht nicht, da es sich nur um eine
verhältnismässig geringe Anzahl Bezüger handelt (2009:
353 Bezüger). Bund müsste Art. 106e KVV ist auf die Prämienverbilligung nach Kosten der VPVKEG nicht anwendbar, da die Gemeinsame GE KVG Einrichtung KVG über keine eigenen Mittel verfügt. Die übernehmen. Finanzierung erfolgt vollumfänglich durch den Bund (Art.
18 Abs. 5bis KVG). Es wäre daher besser, die
sinngemässe Anwendbarkeit der neuen Bestimmungen
im Verfahren nach VPVKEG auf die Bestimmungen von
Art. 106b-d KVV zu beschränken.
Art. 105 dispositions transitoires
Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Modification Déci-
Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs sion
Nicht einverstanden sind wir deshalb, dass die H+ non Verordnungsrevision die bis zum Inkrafttreten des
Gesetzes noch offenen Spitalrechnungen nicht in die
Lösung einbezieht. Die Spitäler und Kliniken bleiben
damit die Leidtragenden der auf 2006 eingeführten
unausgereiften Gesetzes-revision des Art. 64a KVG
(Übst. 2 vom 19. März 2010). Mindestens die
Vorgehensweise in dieser Frage muss einheitlich sein
und in der Verordnung geregelt werden. Wir bitten Sie,
die KVV wie folgt zu ergänzen:
Im Falle, dass der Kanton sein Recht wahrnimmt zur
Kostenübernahme für Prämien, Kostenbeteiligungen und
deren Zinsen, die zur Ausstellung der Verlustscheine oder
gleichwertige Rechtstitel geführt haben und die zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits bestanden haben
(Übst. 2 vom 19. März 2010), gilt: