Rapport sur les résultats
Consultation 2011/60: Révision partielle de l'Ordonnance sur l'assurance-maladie (OAMal) · 32 pages
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Art. 105 Autres propositions
Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Modification Déci-
Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs sion
Da weiterhin eine Leistungssistierung möglich ist, sind die sas Réglementa- non bisherigen Regelungen zur Leistungssistierung weiterhin tion cantonale in der Verordnung zu regeln.
Wichtig ist die Regelung, wann die Leistungssistierung
beginnt (für welche Forderungen) und wann sie endet. Da
der Kanton nur 85% der Ausstände begleicht, kann die
Sistierung erst enden, wenn die im Verlustschein
verbriefte / ausgewiesene Gesamt-Forderung zu 100%
beglichen sind.
In der KVV muss sichergestellt sein, dass alle Spitäler H+ Réglementa- non und Kliniken über Änderungen dieser Listen von inner- tion cantonale und ausserkantonalen Patienten rechtzeitig und effizient
informiert sind. Die Spitäler und Kliniken dürfen mit
solchen Listen nicht administrativen Mehraufwand haben
und letztlich doch selber für die Begleichung der
Rechnungen aufkommen.
Der effiziente und sichere Online-Zugriff auf die 26
möglichen Listen muss in der revidierten KVV näher
erläutert bzw. geregelt sein. Recherchen bei den
Kantonen per Telefon oder auf dem Postweg sind wegen
des administrativen Aufwands nicht adäquat.
Wir bitten Sie, die KVV wie folgt zu ergänzen:
1. Die Versicherer melden den Leistungserbringern den
Aufschub der Kostenübernahme mit der Zustellung der
Meldung des Kantons. Der Aufschub beginnt mit Datum
der Meldung an den zuständigen Versicherer.
2. Die Kantone gewähren den Leistungserbringern,
Gemeinden und den anderen Kantonen einen sicheren
Online-Zugriff auf die Liste der Personen, die ihrer
Prämienpflicht trotz Betreibung nicht nachkommen. Die
Kantone datieren alle Einträge, Änderungen und
Löschungen auf ihren Listen.
3. Sind die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen
sowie Verzugszinsen und Betreibungskosten gemäss Art.
64a, Abs. 4 KVG durch den Versicherten oder den
Kanton beglichen, so ist die betreffende versicherte
Person von der Liste gemäss Art. 64a, Abs. 7 KVG
verzugslos zu streichen. Die Versicherer stellen bei
Aufhebung des Leistungsaufschubs, infolge Begleichung
der ausstehenden Forderung oder bei Streichung der
versicherten Person von den kantonalen Listen, dem
Leistungserbringer eine Kopie der Aufhebungsmeldung
zu. Die Versicherer vergüten den Leistungserbringern die
aufgeschobenen Kosten für Leistungen unverzüglich
nach Beendigung des Aufschubs.