Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/60: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) · 32 Seiten

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Prämien bezahlt sind und bis Ende des Folgejahres nicht mit den

voraussichtlichen OKP-Prämien verrechnet werden können.

Dieser Artikel lässt einen grossen Interpretationsfreiraum zu. Eine

Lockerung der Auszahlungsregel würde dem Grundgedanken

widersprochen, dass die IPV über die Versicherer und folglich

zweckgebunden abgewickelt werden soll.

Zur Auszahlung einer IPV kommt es meist dann, wenn der Kanton die

Daten erst sehr spät liefert. Würde der Zeitpunkt für die Datenlieferung

wie unter Art. 106b Absatz 3 vorgeschlagen festgelegt werden so

könnten Auszahlungen auf ein Minimum reduziert werden wodurch eine

Regelung einer Auszahlung in der Verordnung hinfällig würde.

Die rechtlichen Grundlagen geben keine Garantie, dass die Kantone

die IPV frühzeitig an die Versicherer liefern. Der Versicherer würde bei

einer späten Datenlieferung, ohne Möglichkeit zur Verrechnung mit den

Prämien des Folgejahres (die gemäss Kommentar zur Verordnung

gegeben sein soll), zur reinen Durchlaufstelle.

Es muss sichergestellt sein, dass sämtliche vergangenen und

gegenwärtigen Prämien vor einer allfälligen Auszahlung verrechnet

werden.

Die IPV darf nicht höher als die Prämie sein. Der Artikel ist so

formuliert, dass eine Auszahlung dieser Differenz an die Versicherten

angenommen werden kann.

6 Änderungsantrag: Auf Verlangen des Kantons teilen ihm die GDK, AG, AI, Versicherer für ihren Versichertenbestand im betreffenden Kanton die AR, BL, BS, Personendaten gemäss Art. 105e und die gewählte Franchise mit. FR, GE, GL, Mit dieser Basisinformation, welche Versicherten bei welcher Kasse GR, JU, LU, versichert sind, können die administrativen Abläufe wesentlich NW, OW, SH, vereinfacht werden. Ferner erleichtert diese Information die SO, TG, UR, Wahrnehmung der bundesgesetzlichen Pflicht der Kantone, das VD, VS, ZG, Versiche-rungsobligatorium zu überprüfen. Ohne diese Information ZH

müssten die Kantone jeden IPV-Bezüger um eine Kopie des

Versicherungsausweises bitten und die Versicherung manuell erfassen.

Liegt die Information gemäss dem hiermit beantragten Abs. 6 vor, reicht

eine ein-fache Prüfung. Fehlallokationen würden in jedem Fall über die

Meldung nach Abs. 1 erkannt.

Die beantragte Datenlieferung ist notwendig: Diese Initialinformation ist

für den Vollzug der vom Bundesgesetzgeber festgelegten Regelung

notwendig. Der Bedarf zur Datenliefe-rung lässt sich somit aus dem

Bundesgesetz ableiten: Da der Bundesgesetzgeber explizit wollte, dass

eine Auszahlung der Prämienverbilligung an den Krankenversicherer

erfolgen muss, dann ist es zwingend notwendig, dass die

Krankenversicherer den Kantonen mitteilen, wer wo versichert ist.

Die beantragte Datenlieferung beschränkt sich auf das Minimum:

Ferner können wir die im Kommentar angeführten Erklärungen nicht

nachvollziehen. Allenfalls bezieht sich der Kommentar zu Art. 106b

Abs. 2 auf unseren ursprünglich weiter reichenden Antrag, auch

Prämien und die Versicherungsform mitzuteilen. Wir beschränken

hiermit den Antrag auf die Bekanntgabe der Versicherten sowie der

gewählten Franchise. In einigen Kantonen wird die Prämienverbilligung

in Funktion der Franchise variiert. Dabei liefern die Versicherer heute

schon diese Informationen, ohne welche die Regelung nicht

durchführbar wäre.

Die beantragte Datenlieferung beinhaltet keine heiklen Daten: Bei der

hier beantragten blossen Information an den Kanton, welcher

Versicherte bei welcher Kasse versichert ist, kann es sich nicht um eine

schützenswerte Information handeln. Ferner überzeugt das Argument

im Kommentar insofern nicht, als umgekehrt der Gesetzgeber die