Rapport sur les résultats

Consultation 2011/60: Révision partielle de l'Ordonnance sur l'assurance-maladie (OAMal) · 32 pages

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Sollte den Anträgen der GDK auf Änderung der ELV nicht stattgegeben ZH

werden, beantragen wir Ihnen den Erlass von präzisierenden

Bestimmungen - sei es in der KVV oder der ELV - über die Auszahlung

rückwirkend gewährter Ergänzungsleistungen zur AHV/IV durch den

Versicherer an die versicherte Person und um Klärung der Frage, was

vorzukehren ist, wenn diese Person den Versicherer gewechselt hat,

sodass mehrere Versicherer betroffen sind. Diese Klärung ist notwendig,

weil – im Unterschied zu früheren Verordnungsentwürfen – eine

Direktauszahlung von rückwirkend gewährten Ergänzungsleistungen an

die versicherte Person ausgeschlossen ist, was wir bedauern.

Art. 22

Abs. Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser al. Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs

5 Dans le canton de Vaud, les bénéficiaires de prestations VD

complémentaires à l‘AVS/Al (PC) ont droit à un subside intégraI.

Ainsi, si l'on accorde des PC avec effet rétroactif à une personne qui

était déjà au bénéfice d‘un subside, cela ne conduit à aucune

compensation, le subside est modifié (augmenté s'il s‘agissait d'un

subside partiel). Pour cette raison, nous considérons que le terme de

«compensation» n‘est pas adéquat.

6 Ergänzungsantrag: Bei Zahlungen der Prämienverbilligung durch GDK, ZH,

den Krankenversicherer an die versicherte Person ist Art. 106c Abs. ZG, FR, TI, 5 KVV anwendbar. VD, NE Damit kann das Problem nachträglicher Prämienzahlungen auch für

EL-Bezüger gelöst werden, bei welchen die Rückwirkung in der

Regel deutlich länger ist als bei den anderen

Prämienverbilligungsbezügern.

6 Falls Art. 106c Abs. 5 KVV trotz unserer expliziten Unterstützung in GDK, ZH,

der finalen Fassung nicht aufgenommen werden sollte, bedarf es in ZG, FR, TI, Art. 22 ELV folgender Ergänzung: NE Betrifft die Zahlung von Prämienverbilligungen eine frühere

Zeitspanne, während der die anspruchsberechtigte Person bei einem

anderen als dem aktuellen Krankenversicherer versichert war, kann

ihr die zuständige kantonale Stelle die Prämienverbilligung in

Abweichung von Artikel 21a ELG direkt auszahlen; vorbehalten

bleibt die Verrechnung mit der Prämienverbilligung nach Absatz 5.

Da ein Kassenwechsel seit Anfang 2006 nur möglich ist, wenn keine

Ausstände bestehen, ist mit dieser Formulierung auch gewährleistet,

dass die Prämienverbilligung nur dann direkt ausbezahlt wird, wenn

keine Ausstände bestehen. Gleichzeitig kann damit die

Zuweisungsproblematik an die Versicherer vermieden werden.