Rapporto sui risultati
Consultazione 2014/85: Revisione parziale dell'Ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal) e dell'Ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie (OPre) · 148 pagine
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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
Preises aus anderen Gründen, so zum Beispiel weil es das BAG nicht schafft, die
neuen Preise rechtzeitig zu verfügen, kann dies der Zulassungsinhaberin nicht entge-
gen gehalten werden.
Vorschlag: santésuisse
1 Übersteigt der bei der Aufnahme eines Arzneimittels in die Spezialitätenliste dem ver-
fügten Höchstpreis zugrunde gelegte Fabrikabgabepreis den bei der Überprüfung der
Wirtschaftlichkeit ermittelten Fabrikabgabepreis um mehr als 3 Prozent und betragen
die dadurch erzielten Mehreinnahmen mindestens 20'000 Franken, so verpflichtet das
BAG die Zulassungsinhaberin zur Rückerstattung der seit der Aufnahme erzielten Mehr-
einnahmen an die gemeinsame Einrichtung nach Artikel 18 des Gesetzes.
Begründung:
Die Rückerstattung muss verpflichtenden Charakter haben, da sie sonst nicht stattfin-
det. Die Krankenversicherer begrüssen eine Rückerstattung. Viel zentraler ist es, die
Preise gleich zu Beginn auf einem wirtschaftlichen Niveau festzulegen, so dass Rücker-
stattungen zu einem späteren Zeitpunkt vermieden werden.
Abs. 2 ist hinsichtlich des Sachverhalts zu präzisieren. Die Rückzahlung aufgrund des sciencein-Prävalenzmodells bei Indikationserweiterungen sollte analog Abs. 1 geregelt werden, dustries was unbestritten ist, wobei der relevante Begriff der Mehrumsatz und nicht das Marktvo-
lumen ist.
Der zweite Sachverhalt ist hingegen zu präzisieren und zu ändern (Vorschlag: neuer
Abs. 3): „Verzögert sich die Umsetzung eines vom BAG verfügten Preises aufgrund ei-
nes Beschwerdeverfahrens, so verpflichtet das BAG die Zulassungsinhaberin zur Rück-
erstattung der dadurch erzielten Mehreinnahmen an die gemeinsame Einrichtung. Die
Rückerstattung durch die Zulassungsinhaberin findet nur statt, wenn die Beschwerde
der Zulassungsinhaberin letztinstanzlich abgewiesen worden ist.“ Mit dieser Formulie-
rung ist sichergestellt, dass allen möglichen Verfahrensaspekten ausreichend Rech-
nung getragen werden kann. Verzögert sich die Umsetzung eines verfügten Preises aus
anderen Gründen, so zum Beispiel weil es das BAG nicht schafft, die neuen Preise
rechtzeitig zu verfügen, kann dies der Zulassungsinhaberin nicht entgegen gehalten
werden.
Abs. 2: Der Begriff „Verzögerung“ ist klar zu definieren. So sind zum Beispiel bei einer Vereinigung Verzögerung als Folge einer Beschwerde allein die Gerichtsinstanzen und nicht das Pharmafir-BAG zuständig, eine allfällige Rückzahlung in einer zu bestimmenden Höhe festzule- men in der gen. Zusätzlich muss der Begriff „Marktvolumen“ mit „Mehrumsatz“ ersetzt werden. Die Schweiz Bemessungsperiode für die Rückzahlungspflicht im Rahmen einer Indikationserweite- (vips) und rung oder Limitierungsänderung gemäss KVV Art. 65f Abs. 3 beträgt 2 Jahre oder bis Intergenezur nächsten ordentlichen 3-Jahresüberprüfung.
rika
2.3.12 Bemerkungen zu Artikel 68 KVV Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
Kantone
Nous proposons donc de compléter l'article 68, alinéa 1, lettre d OAMal de la façon sui- GE
vante: "si le titulaire de l'autorisation de mise sur le marché du médicament fait, directe-
ment ou indirectement, de la réclame publique pour ce médicament ou pour d'autres
produits dont la dénomination est semblable ou incorpore tout ou partie du nom de ce
médicament".
Nous suggérons qu'en matière de publicité, l'article 68, al. 1, lettre d OAMal soit com- NE
plété de la manière suivante: "si le titulaire de l'autorisation de mise sur le marché du