Rapporto sui risultati

Consultazione 2014/85: Revisione parziale dell'Ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal) e dell'Ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie (OPre) · 148 pagine

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Die Hersteller und Vertriebsfirmen der KPA sind typischerweise KMU's. Der Umsatz mit kassenzulässigen Präparaten wird pro Jahr auf 55 Mio. Franken für Phytopräparate und auf 25 Mio. Franken für Komplementärarzneimittel geschätzt.

Eine allfällige Umsatzreduktion durch eine allgemein verfügte Preisreduktion würde die KMU-Betriebe der Schweiz unverhältnismässig treffen, ohne materiell einen spürbaren Spareffekt im Gesundheitssystem zu erzielen.

Ob daher das im KVG verankerte Ziel, wonach eine qualitativ hochstehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung erreicht werden soll (Art. 43 Abs. 6 KVG), mit den Verordnungsänderungen noch erfüllt wird, ist daher bei KPA fraglich.

4. Generelles zur Vorlage

Der Schweizerische Verband für komplementärmedizinische Heilmittel lehnt die Vorlage als Ganzes ab. Die Vorschläge sind bezüglich der KPA undifferenziert und unausgereift, die spezifischen Gegebenheiten werden nicht berücksichtigt. Die Vorlage ist nur darauf bedacht, Preissenkungen zu erzielen. Dies verhindert jedoch, dass neue Arzneimittel hergestellt werden und gefährdet die Vermarktung bereits bestehender Produkte. Für Ärzte und Patienten bedeutet dies zusätzlich eine Senkung der Arzneimittelvielfalt und würde die komplementärmedizinischen Methoden vom therapeutischen Angebot ausschliessen. Es stellt sich daher generell die Frage nach den Auswirkungen der Vorlage. Leider hat das EDI keine Modellrechnungen öffentlich gemacht, so dass zwar die Stossrichtung, nicht aber der effektive Impact der Verordnungsänderungen eingeschätzt werden kann. Modellberechnungen sollten zwingend auch im Gesundheitswesen öffentlich zugänglich gemacht werden, wie das im Bereich der beruflichen Vorsorge üblich ist.

Die Vorlage hat damit nicht nur negative Auswirkungen auf die Versorgung im Generellen, sondern auch auf die KPA im Speziellen.

5. Vorlage im Besonderen

a) Therapeutischer Quervergleich

Im therapeutischen Quervergleich werden aktuell keine OTC-Arzneimittel einbezogen, weil der OTC und der Rx-Markt unterschiedlich funktionieren. Ein Vergleich zwischen chemischen Arzneimitteln und KPA ist aus unserer Sicht aus den oben genannten Gründen im Allgemeinen nicht durchführbar. Auch ein Vergleich von KPA unter sich, innerhalb der gleichen therapeutischen Gruppe, kann zwar gemacht werden. Es ist aber auf jeden Fall sicherzustellen, dass den Besonderheiten der KPA beim therapeutischen Quervergleich Rechnung getragen wird. Entscheidend ist im Einzelfall die Frage, ob ein Vergleich sachgerecht ist. Ein genereller therapeutischer Quervergleich innerhalb von therapeutischen Gruppen ist daher abzulehnen. Der Vorschlag kann dazu führen, dass es durch die Gruppeneinteilung in therapeutische Gruppen (Art. 65d Abs. 1, z.B. IT Gruppe 50, 52, 54, 60, etc.) zu Ungleichbehandlungen käme, die nicht hingenommen werden können. In dieser Hinsicht gibt es in Bezug auf die Bestimmungen zum therapeutischen Quervergleich notwendige Änderungen des Revisionsverordnungstextes (vgl. hinten).

Als zentral erachten wir dabei den Passus "den Unterschieden der Arzneimittel ist bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit hinreichend Rechnung zu tragen", der an geeigneter Stelle in den Revisionsverordnungstext eingefügt wurde.

b) Auslandpreisvergleich APV

KPA verfügen oft im Ausland nicht über dieselbe Dosierung und Indikation resp. Anwendungskategorie, wie das inländische Produkt. KPA sind demnach für einen Auslandpreisvergleich nicht geeignet, da diese nicht vergleichbar sind. Hinzu kommt, dass KPA