Rapporto sui risultati

Consultazione 2014/85: Revisione parziale dell'Ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal) e dell'Ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie (OPre) · 148 pagine

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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

der derzeit geltenden Länder für den APV in Betracht zieht, sind Differenzen zu schwei-

zerischen Verhältnissen zwischen 40 bis 70% auszumachen. Dies würde nach ökono-

mischen Fakten heissen, dass zum Beispiel die Löhne der Schweizer Leistungserbrin-

ger im Medikamentensektor auf das Niveau der Vergleichsländer gesenkt werden

müssten, ebenso das allgemeine Preisniveau der übrigen Kosten. Davon sind wir weit

entfernt!

1. Antrag: es sollen keine neuen Länder in den APV einbezogen werden. Dadurch wür-

den die ökonomischen Gegebenheiten für die Leistungserbringer in der Schweiz noch

schlechter.

2. Antrag: die Toleranzmarge (Kommentar 2.3) soll bei 5% belassen werden, auch für

Generika. Es kann nicht einfach von einer dauernden Stabilität des Wechselkurses aus-

gegangen werden.

3. Für den Auslandpreisvergleich (APV) soll vom Publikumspreis abzüglich der Mehr-

wertsteuer ausgegangen werden. Damit ist dem Umstand Rechnung getragen, dass in

einigen Ländern weder der Fabrikabgabe- noch Apothekereinstandspreis bekannt ist

und mit fiktiven Durchschnittswerten für den Grosshandel einfach ein „Preis“ errechnet

wird. Der Publikumspreis ist im Gegensatz dazu bekannt. Dadurch werden auch eventu-

elle länderspezifische Herstellerrabatte beim Vergleich „neutralisiert“.

4. Antrag ad Pt. 5.3 des Kommentars: FRISTEN

Die Publikation der Preissenkungen per 1. Juli mit Inkrafttreten per 1. September ist viel

zu kurz! Nachdem das BAG die Preissenkungen bereits Ende Mai verfügt, soll die

Preissenkung sofort bekannt gemacht werden, wobei ja vorgesehen ist, dass nach Ab-

lauf der Beschwerdefrist die mit Beschwerde belegten Produkte bekannt gemacht wer-

den.

Vorschlag: Curafutura

Abs. 5: Übersteigt der durchschnittliche Preis der Referenzländer den Preis, der sich

aus dem Vergleich mit anderen Arzneimitteln ergibt, so wird der Erstgenannte einem

Drittel und der andere Preis zu zwei Dritteln gewichtet. Wenn ein Auslandpreisvergleich

mit nur weniger als der Hälfte der Referenzländer möglich ist, gilt der Vergleich mit an-

deren Arzneimitteln.

Abs. 6: Übersteigt der Preis, der sich aus dem Vergleich mit anderen Arzneimitteln

ergibt, den durchschnittlichen Preis der Referenzländer, so ist letzterer für die Beurtei-

lung der Wirtschaftlichkeit massgeblich. Ist das Arzneimittel für die medizinische Versor-

gung von grosser Bedeutung oder ist der Auslandpreisvergleich nur mit weniger als der

Hälfte der Referenzländer möglich, so wird der Preis, der sich aus dem Vergleich mit

anderen Arzneimitteln ergibt, zu einem Drittel gewichtet, der durchschnittliche Preis der

Referenzländer zu zwei Dritteln.

Abs. 7: Streichen.

Abs. 8: Bedeutet das Arzneimittel einen bedeutenden medizinisch-therapeutischen Fort-

schritt, so wird bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit ein Innovationszuschlag

von maximal 20% im Vergleich mit dem Preis und der Wirksamkeit anderer Arzneimittel

(Art. 65b Abs. 2 Buchstabe b) berücksichtigt.

Abs. 9: Arzneimittel ohne therapeutischen Mehrnutzen erhalten im Vergleich zu anderen

Arzneimitteln (Art. 65b Abs. 2 Buchstabe b) einen Abschlag.

Vorschlag: Helsana