Rapporto sui risultati

Consultazione 2014/85: Revisione parziale dell'Ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal) e dell'Ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie (OPre) · 148 pagine

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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

Abs. 3: Nach unserer Auffassung müssen die für den Auslandpreisvergleich herangezo-

genen Arzneimittel in den Referenzländern von der sozialen Krankenversicherung ganz

(oder zumindest teilweise) erstattet werden. Es kann nicht sein, dass Produkte, welche

im Ausland nur im OTC-Bereich vermarktet werden, für den Auslandpreisvergleich her-

angezogen werden. Die KPA haben, wie oben ausgeführt, aufgrund der unterschiedli-

chen Ausgangslagen besondere Bedingungen. Ein Vergleich kann nur dort stattfinden,

wo die Arzneimittel auch erstattet werden.

Abs. 4: Herstellerrabatte sollen nur dann abgezogen werden, sofern sie im Referenz-

land für das betreffende Arzneimittel auch wirklich zur Anwendung gelangen. Im Rah-

men des Auslandpreisvergleichs ist nicht einzusehen, warum generell Herstellerrabatte

abgezogen werden sollen, obwohl diese bei einzelnen Arzneimitteln überhaupt keine

Geltung haben, zumal diese Regelung an sich schon eine Verschärfung des Preisver-

gleichs darstellt.

Abs. 5 und 6 der Revisionsvorlage werden abgelehnt. Mit den vorgesehenen Änderun-

gen wäre das Auslandpreisniveau das maximale Preisniveau in der Schweiz. Eine sol-

che Regelung lässt jedoch sämtliche in der Schweiz vorherrschenden Umstände ausser

Acht. Vielmehr sind zur Präzisierung des Auslandpreisvergleichs und des therapeuti-

schen Quervergleichs zwei weitere Absätze einzufügen. Abs. 5 des Vorschlages regelt

den Auslandpreisvergleich. Sind die Arzneimittel nicht in allen Referenzländern im Han-

del (resp. werden diese in einzelnen Referenzländern nicht erstattet), so hat der Aus-

landpreisvergleich summarisch zu erfolgen. Zudem ist dieser mit den in den Referenz-

ländern vorhandenen Preisen zum Zeitpunkt der Einreichung des Aufnahmegesuchs

durchzuführen. Das ist insofern von Bedeutung, als die 3-Jahres-Überprüfung und die

damit verbundene Rückzahlungsregel vor dem Hintergrund eingeführt wurden, Schwei-

zer Patienten den raschen Zugang zu neuen Therapien zu gewähren, im Wissen, dass

ein “zu hoher Preis“ bei der Erstüberprüfung wieder abgeschöpft werden kann. Wir stel-

len in der Praxis immer wieder fest, dass Verzögerungen in der SL-Aufnahme entste-

hen, weil das BAG die summarische Überprüfung nicht konsequent anwendet resp. ab-

wartet, bis weitere ausländische Preise festgelegt worden sind.

Der vorgeschlagene Abs. 6 präzisiert, dass für den therapeutischen Quervergleich aus-

schliesslich Preise der in der Spezialitätenliste aufgenommenen Arzneimittel verwendet

werden. Sofern keine vergleichbaren Arzneimittel bestehen, muss der Vergleich sum-

marisch mit anderen (ähnlichen) Arzneimitteln der Spezialitätenliste durchgeführt wer-

den, wobei den Unterschieden der Arzneimittel hinreichend Rechnung zu tragen ist. Da-

mit wird sichergestellt, dass ein therapeutischer Quervergleich dennoch durchgeführt

werden kann, wenn keine vergleichbaren Produkte bestehen. Dies ist insbesondere bei

den KPA der Fall. In diesem Fall muss aber eben den Unterschieden der Arzneimittel

hinreichend Rechnung getragen werden, sodass den KPA im Falle eines Vergleichs mit

chemischen Arzneimitteln zwingend eine Sonderstellung eingeräumt wird. So sind ins-

besondere die höheren Herstellungskosten und im therapeutischen Quervergleich die

unterschiedlichen Therapiesysteme und damit verbundenen Herstellmethoden zu be-

rücksichtigen.

Der vorgeschlagene neue Abs. 7 regelt, dass beide Kriterien, namentlich der Ausland-

preisvergleich und der therapeutische Quervergleich je zur Hälfte zu gewichten sind.

Abs. 7 und Abs. 8 der Revisionsvorlage sind beizubehalten, wobei beide Absätze ent-

sprechend dem Vorschlag neu zu nummerieren sind (neu Abs. 8 und Abs. 9).

Die neue Umkehrung der Reihenfolge von bisher TQV auf APV lehnen vips und Interge- Vereinigung nerika ab. Im Mittelpunkt einer Beurteilung eines Medikamentes soll das Arzneimittel mit Pharmafirseinem Nutzen stehen. Eine Umkehr steht auch im Widerspruch zur geplanten Einfüh- men in der rung von HTA-Bewertungen für alle medizinischen Leistungen. Wir beantragen deshalb

Schweiz die Gewichtungsabfolge wie bisher beizubehalten:

(vips) und

Abs. 2: Die Wirtschaftlichkeit wird aufgrund folgender Vergleiche beurteilt: