Rapporto sui risultati
Consultazione 2014/85: Revisione parziale dell'Ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal) e dell'Ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie (OPre) · 148 pagine
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werden. Um diesen zu definieren, sollen Nutzenkategorien und die Kriterien zur Bestimmung der Höhe des Innovationszuschlages festgelegt werden. Diese für die Zulassungsinhaberinnen wichtige Entscheidungsgrundlage soll auf Stufe des SL-Handbuches verankert werden. Aus Sicht vips und Intergenerika ist es unabdingbar, dass diese ausgesprochen wichtige Regelung – zumindest die wichtigsten Grundsätze – auf Stufe der Verordnung verankert werden, damit eine Verfügung des BAG entsprechend eingeordnet werden kann.
In Art. 65b fehlt die von der vips in ihrem Papier „Neues Preismodell 2015“ dargestellte neue Möglichkeit einer summarischen Überprüfung von neuen Arzneimittel und Indikationen, für welche eine umfassende WZW-Prüfung wegen mangelnder Datenlage nicht möglich ist. Wird diese Möglichkeit nicht in die neue Verordnung aufgenommen, werden innovative Arzneimittel in der Schweiz nur noch mit grösseren Zeitverzögerungen verfügbar sein. Hinzu kommt, dass damit der heute unglücklichen Vergütungslösung nach Art. 71a/b KVV und damit einer weiteren rechtsungleichen Behandlung der Patienten Vorschub geleistet wird.
Vorschlag: Max Zeller
Söhne AG ...
3 Beim Auslandpreisvergleich wird mit dem Fabrikabgabepreis verglichen. Bestehen in einem Referenzland keine öffentlich zugänglichen Fabrikabgabepreise, so wird bei Arzneimitteln, welche von der sozialen Krankenversicherung im Referenzland ganz oder teilweise erstattet werden, der Apothekeneinstandspreis oder, falls dieser nicht öffentlich zugänglich ist, der Publikumspreis berücksichtigt. Vom Apothekeneinstandspreis oder vom Publikumspreis werden Grosshandelsmargen abgezogen. Das Departement legt die Höhe des Abzugs aufgrund der durchschnittlich gewährten Grosshandelsmargen fest. Es kann vorsehen, dass die effektiven anstatt der durchschnittlich gewährten Grosshandelsmargen abgezogen werden.
4 Von den Fabrikabgabepreisen der Referenzländer werden in einem Referenzland gesetzlich festgelegte Herstellerrabatte abgezogen, sofern sie im Referenzland für das betreffende Arzneimittel zur Anwendung gelangen. Befristete Änderungen der Höhe des Herstellerrabattes werden nicht berücksichtigt.
5 Der Auslandspreisvergleich erfolgt summarisch, wenn er mangels Zulassung in den Vergleichsländern zum Zeitpunkt des Gesuchs um Aufnahme nicht oder nur unvollständig vorgenommen werden kann. Dabei werden jene Preise berücksichtigt, welche im Zeitpunkt der Einreichung des Aufnahmegesuchs in den Referenzländern existieren.
6 Für den Vergleich mit anderen Arzneimitteln werden ausschliesslich die Preise der in die Spezialitätenliste aufgenommenen Arzneimittel verwendet. Bestehen keine vergleichbaren Arzneimittel, erfolgt der Vergleich summarisch mit anderen Arzneimitteln der Spezialitätenliste. Dabei wird den Unterschieden der Arzneimittel hinreichend Rechnung getragen.
7 Die Wirtschaftlichkeit wird aufgrund des Vergleichs mit dem Ausland und dem Vergleich mit anderen Arzneimitteln beurteilt. Die beiden Kriterien sind je zur Hälfte zu gewichten.
8 Bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit eines Originalpräparates werden zudem die Kosten für Forschung und Entwicklung berücksichtigt. Das BAG kann von der Berücksichtigung dieser Kosten absehen, wenn es sich beim Originalpräparat um ein Nachfolgepräparat handelt, das gegenüber dem bisher in der Spezialitätenliste aufgeführten Originalpräparat überhaupt keinen therapeutischen Fortschritt aufweist.
9 Bedeutet das Arzneimittel einen therapeutischen Fortschritt, so wird bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit ein Innovationszuschlag berücksichtigt.