Rapporto esplicativo

Consultazione 2015/72: Revisione delle ordinanze sulla protezione dei biotopi e delle zone palustri di importanza nazionale · 11 pagine

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6 Erläuterungen zu den geänderten Bestimmungen im Verordnungstext

In allen Verordnungstexten gibt es Änderungen und Anpassungen, die nicht inhaltlicher, sondern formaler Natur sind. Wesentliche inhaltliche Änderungen betreffen lediglich die Auenverordnung, die in Kap. 6.2 ausführlich erläutert wird.

6.1 Veröffentlichung

Art. 2 (FMV; HMV; AuenV); Art. 4 (AlgV; MoorlandschaftsV):

Die folgende Änderung betrifft die Artikel bezüglich Einsicht und Darstellung der Objekte. Neu werden nicht mehr Objektblätter als Druckversion publiziert, sondern eine elektronische Darstellung der Objekte auf der Internetseite des BAFU. Die Trockenwiesenverordnung (TwwV) hat diese neue Bestimmung bereits mit deren Inkraftsetzung (2010) übernommen. Vorteile dieser elektronischen Publikation sind die Aktualität, die einfache Orts- und Objektsuche und die Möglichkeit der Überlagerung sowie des Vergleichs mit anderen Inventaren auf dem Bildschirm. Die Bundesinventare sind grundsätzlich auf der Landeskarte im Massstab 1:25‘000 dargestellt. Auch wenn die Objekte im WebGIS stark vergrössert dargestellt werden können, ändern sich dadurch der Informationsgehalt und die Aussagekraft der Pläne nicht. Die parzellenscharfe, grundeigentümerverbindliche Festlegung der Objekte in einem dafür geeigneten Kartenmassstab ist Sache der Kantone.

Eine Generierung von Objektblättern wird ab Inkraftsetzung weiterhin auf Anfrage möglich sein.

6.2 Spezifische Änderungen der Auenverordnung

Art. 3a Änderung durch das UVEK (neu)

Gletscherseitige Abgrenzung bei den alpinen Auen: Gletschervorfelder und alpine Schwemmebenen wurden im Rahmen eines spezifischen Projektes in den Jahren 1991- 1992 (Vorprojekt), respektive 1995-1998 (Hauptprojekt) erhoben. Die Selektion erfolgte nach strengen Kriterien. Der technische Bericht „Gletschervorfelder und alpine Schwemmebenen als Auengebiete“ des BUWAL von 1999 umschreibt die Abgrenzungsregeln: insbesondere wird dargelegt, dass die eisfrei gewordene Fläche grundsätzlich zum Objekt gehört und der aktuelle Eisrand die Objektgrenze zum Gletscher hin bilden soll. Ausführlicher wird dies in der entsprechenden Vollzugshilfe dargelegt (Auendossier, Faktenblatt Nr. 8 Alpine Auen, S. 2 und 3, http://www.bafu.admin.ch/publikationen).

Von insgesamt 1828 untersuchten Objekten des Gletscherinventars der Schweiz wurden 52 Objekte mit Auencharakter von besonders hohem Wert sowie Intaktheit selek-