Rapporto esplicativo
Consultazione 2015/72: Revisione delle ordinanze sulla protezione dei biotopi e delle zone palustri di importanza nazionale · 11 pagine
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3 Objektkategorien
Für die Revision der Inventare wurden die Objekte in folgende Kategorien eingeteilt:
Neue Objekte:
Die Kantone stossen im Rahmen ihrer Umsetzungstätigkeit für die nationalen Objekte gelegentlich auf in den Bundesinventaren nicht verzeichnete Objekte, da der Bund keine flächendeckende Erhebung durchgeführt hat. Melden die Kantone solche neuen Flächen, werden diese vom Bund nach denselben Kriterien wie für die bisherigen im Bundesinventar aufgeführten Objekte auf deren nationale Bedeutung geprüft. In den meisten Fällen wurden Neuaufnahmen von den Kantonen beantragt.
Bei den Revisionen von 2001 (alpine Auen) und 2003 (Auen tiefer liegender Gebiete) wurden 113 Objekte in das Bundesinventar der Auen aufgenommen. Damals waren den Kantonen weitere vom Bund erhobene und bewertete Auenobjekte für die Aufnahme ins Inventar unterbreitet worden. Da die Beurteilungen in der gesetzten Frist nicht abgeschlossen werden konnten, fanden zahlreiche Objekte vorerst keine Aufnahme ins Inventar. Die systematische Ergänzung des Aueninventars findet erst mit der vorliegenden Revision ihren Abschluss.
Wechsel von einem Anhang in einen anderen Anhang derselben Verordnung:
Das ist die Überführung von nicht definitiv bereinigten Objekten aus dem Anhang 2 oder 4 (je nach Verordnung) in den Anhang 1 (Liste der definitiv aufgenommenen Objekte).
Die Verordnung über den Schutz der Amphibienlaichgebiete bezeichnet zwei Typen von Objekten: Die als Fläche definierten ortsfesten Objekte (Art. 2 und Anhang 1 AlgV) und die punktförmigen, beweglichen Wanderobjekte (Art. 3 und Anhang 2 AlgV). Sobald die Wanderobjekte nicht mehr verschoben werden können, werden sie nach Möglichkeit in flächendefinierte, ortsfeste Objekte umgewandelt und wechseln vom Anhang 2 in den Anhang 1 (Art. 3 Abs. 2 Bst. b AlgV).
Perimeteränderungen bestehender Objekte:
Sie können technischer Natur sein, auf neuen Erkenntnissen beruhen oder rechtliche Hintergründe haben. Die technischen Grundlagen bei den älteren Felderhebungen waren - was die Lage und Abgrenzung der Objekte betrifft - insbesondere bei den Moorbiotopen aus heutiger Sicht teilweise ungenau. In den meisten Fällen haben die Kantone im Rahmen der Umsetzung mit ihrer Detailkartierungen präzisere Grundlagen geschaffen. Die Anträge stammen deshalb in den allermeisten Fällen aus den Kantonen. Die