15.1 Kantonstierarzt oder amtlicher Tierarzt

MWST-Branchen-Info 01 · Urproduktion und nahe stehende Bereiche

Geltend · Stand ab 3. März 2026

ESTV · MWST-Branchen-Info 01 · Ziff. 15.1 · Deutsch

Die Entschädigung aus unselbstständiger Tätigkeit, die ein selbstständig praktizierender Tierarzt in seiner Eigenschaft als gewählter Kantonstierarzt oder amtlicher Tierarzt (Kreis-, Bezirks- oder Grenztierarzt usw.) erhält, unterliegt nicht der Steuer (Art. 18 Abs. 2 Bst. j MWSTG). Derartige Entschädigungen zählen nicht zum Umsatz aus selbstständiger Tätigkeit als Tierarzt und müssen daher für die Feststellung des für die Steuerpflicht massgebenden Umsatzes nicht berücksichtigt werden.

[Abbildung: im Original]

Die Vorsteuerkorrektur für die gemischt verwendete Verwaltungsinfrastruktur kann pauschal mit 1,0 % des Salärs erfolgen. Näheres zur Vorsteuerkorrektur kann der MWST-Info Vorsteuerabzug entnommen werden.