15.2 Hoheitliche Tätigkeiten

MWST-Branchen-Info 01 · Urproduktion und nahe stehende Bereiche

Geltend · Stand ab 3. März 2026

ESTV · MWST-Branchen-Info 01 · Ziff. 15.2 · Deutsch

Die Entschädigungen an Tierärzte im Rahmen von hoheitlichen Tätigkeiten unterliegen nicht der Steuer (Art. 18 Abs. 2 Bst. l MWSTG). Derartige Tätigkeiten zählen nicht zum Umsatz aus selbstständiger Tätigkeit als Tierarzt und müssen daher für die Feststellung des für die Steuerpflicht massgebenden Umsatzes nicht berücksichtigt werden.

Die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben begründet für sich allein bei der betrauten Person bzw. Organisation noch keine hoheitliche Tätigkeit. Die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Personen bzw. Organisationen sind nur dann hoheitlich tätig, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

  • Das delegierende Gemeinwesen (Bund, Kanton und Gemeinde) ist mit den rechtlichen Befugnissen ausgestattet, die Tätigkeit in hoheitlicher Gewalt auszuüben;

  • die Übertragung der betreffenden Tätigkeit auf die betraute Person bzw. Organisation ist gesetzlich geregelt;

  • die in Ausübung hoheitlicher Gewalt handelnde Person bzw. Organisation muss ermächtigt sein, in eigenem Namen Verfügungen im Sinne von Artikel 5 VwVG oder gleichlautender kantonaler verfahrensrechtlicher Bestimmungen zu erlassen, gegen die Rechtsmittel ergriffen werden können;

  • es wird ein Entscheid oder eine Verfügung getroffen, wodurch eine oder mehrere Personen verbindlich und erzwingbar zu einem Handeln, Unterlassen oder Dulden verpflichtet werden;

  • es liegt ein Subordinationsverhältnis vor;

  • eine gegenüber dem Bürger erzwingbare öffentlich-rechtliche Regelung gelangt zur Anwendung;

  • die durch die betraute Person bzw. Organisation vorzunehmende Tätigkeit ist nicht marktfähig (d. h. die betreffende Tätigkeit wird nicht auch von Privaten angeboten).

Beispiel
Fleischuntersuchung durch einen amtlichen Tierarzt gemäss VSFK.

[Abbildung: im Original]

Die Vorsteuerkorrektur für die gemischt verwendete Verwaltungsinfrastruktur kann pauschal mit 1,0 % dieser Entschädigungen erfolgen. Näheres zur Vorsteuerkorrektur kann der MWST-Info Vorsteuerabzug entnommen werden.