9.2 Übergang von Produkten von einem nicht steuerpflichtigen an einen steuerpflichtigen Betriebsteil und umgekehrt

MWST-Branchen-Info 01 · Urproduktion und nahe stehende Bereiche

Geltend · Stand ab 31. Oktober 2025

ESTV · MWST-Branchen-Info 01 · Ziff. 9.2 · Deutsch

Keine Vorsteuer nach Ziffer 9.1 darf abgezogen werden, wenn ein der Steuerpflicht unterliegender Betriebsteil (z. B. Gastwirtschaft) beim von der Steuer ausgenommenen Betriebsteil (z. B. Landwirtschaftsbetrieb) Urprodukte wie beispielsweise Gemüse bezieht. Im Sinne von Artikel 28 MWSTG kann jedoch der steuerpflichtige Betriebsteil im Rahmen seiner zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit den Vorsteuerabzug auf den entsprechenden Vorleistungsbezügen des von der Steuer ausgenommenen Betriebsteils vornehmen.

Gibt dagegen ein der Steuerpflicht unterliegender Betriebsteil Produkte an einen von der Steuer ausgenommenen Betriebsteil ab, kann im Sinne einer annäherungsweisen Ermittlung – anstelle der Vorsteuerkorrektur oder der Vorsteuerkürzung – die Leistung zum Wert wie unter unabhängigen Dritten versteuert werden.

Beispiel
Die Abgabe von Molke vom steuerpflichtigen Betriebsteil Käserei an den von der Steuer ausgenommenen Betriebszweig Schweinemästerei wird zum reduzierten Steuersatz besteuert.