12.2.3 Zusätzliche Leistungen des Vermieters
MWST-Branchen-Info 05 · Motorfahrzeuggewerbe
Geltend · Stand ab 20. Januar 2023
ESTV · MWST-Branchen-Info 05 · Ziff. 12.2.3 · Deutsch
Erbringt der Vermieter nach Ziffer 12.2.2 (z. B. Garagebetrieb) gegenüber dem Mieter (i. d. R. Mineralölgesellschaft, welche die Tankstelle im eigenen Namen und für eigene Rechnung betreibt) nebst der von der Steuer ausgenommenen Gebäudevermietung noch weitere Leistungen, ist Folgendes zu beachten:
Soweit es sich um zeitlich unbedeutende Leistungen handelt wie beispielsweise Sauberhaltung und Funktionskontrolle der Tankstelleneinrichtungen, Störungsmeldungen an den Betreiber oder Weiterleitung eingezogener Karten, so werden diese als Nebenleistungen zur Gebäudevermietung betrachtet und sind daher ebenfalls von der Steuer ausgenommen.
Eine selbstständige, zum Normalsatz steuerbare Hauptleistung wird hingegen dann angenommen, wenn beispielsweise eigentliche Tankwartleistungen erbracht werden, wie Treibstoff einfüllen, Scheiben reinigen, Pneudruck- und Ölkontrolle, Inkasso des Treibstoffs und dergleichen. In diesem Fall sind der von der Steuer ausgenommene Vermietungs- und der steuerbare Leistungsanteil in den massgeblichen Unterlagen (Vertrag oder Rechnung) grundsätzlich getrennt auszuweisen.
Die beiden unterschiedlich steuerbaren Leistungen können jedoch mehrwertsteuerlich als Sachgesamtheit (Art. 19 Abs. 2 MWSTG) behandelt werden, wenn Folgendes zutrifft:Die Leistungskombination wird zu einem Gesamtpreis angeboten.
Die überwiegende Leistung beträgt wertmässig mindestens 70 % des Gesamtentgeltes.
In diesem Fall kann die untergeordnete Leistung zum gleichen Steuersatz deklariert werden wie die überwiegende Leistung (die überwiegende Leistung dürfte in der Regel die Gebäudevermietung sein; somit gilt das Gesamtentgelt als ein von der Steuer ausgenommener Umsatz).