1.14.3.1 Eigene Marken des Detailhändlers
MWST-Branchen-Info 06 · Detailhandel
Geltend · Stand ab 3. Januar 2010
ESTV · MWST-Branchen-Info 06 · Ziff. 1.14.3.1 · Deutsch
Verwendet ein Detailhändler eigene Marken, welche nur durch ihn abgegeben werden und ausschliesslich in seinen Verkaufsstellen eingelöst werden können, gilt Folgendes:
- Die Marken werden ausschliesslich beim Kauf von Gegenständen abgegeben, die nur zu einem Steuersatz (reduzierter Satz oder Normalsatz) steuerbar sind. Bei Einlösung der vollen Markenhefte hat der Kunde Anspruch auf eine Barvergütung.
Steuerliche Auswirkung:Die Barvergütung gilt als Erlösminderung und kann zum entsprechenden Steuersatz geltend gemacht werden.
- Die Marken werden ausschliesslich beim Kauf von Gegenständen abgegeben, die nur zu einem Steuersatz (reduzierter Satz oder Normalsatz) steuerbar sind. Die vollen Markenhefte berechtigen den Kunden bei der Einlösung zum Gratisbezug von Leistungen des gleichen Steuersatzes.
Steuerliche Auswirkung:Der Wert, der bei Einlösung der Markenhefte gratis abgegebenen Gegenstände gilt als Naturalrabatt. Der Einkauf dieser Gegenstände berechtigt zum Vorsteuerabzug.
- Die Marken werden beim Kauf von Gegenständen abgegeben, welche entweder zum reduzierten Satz oder zum Normalsatz steuerbar sind. Bei Einlösung der vollen Markenhefte hat der Kunde Anspruch auf eine Barvergütung.
Steuerliche Auswirkung:Die Barvergütung gilt als Erlösminderung und kann im Verhältnis der Umsatzanteile der beiden Steuersätze zum Gesamtumsatz geltend gemacht werden.
- Die Marken werden sowohl beim Kauf von Gegenständen abgegeben, welche zum reduzierten Satz, als auch von solchen, welche zum Normalsatz steuerbar sind. Die vollen Markenhefte berechtigen den Kunden bei der Einlösung zum Gratisbezug von Leistungen, wahlweise von beiden Steuersatzkategorien.
Steuerliche Auswirkung:Der Wert, der bei Einlösung der Markenhefte gratis abgegebenen Gegenstände gilt als Naturalrabatt. Auf dem Einkauf dieser Gegenstände besteht ein Anrecht zum Vorsteuerabzug.
| [Abbildung: im Original] | Damit Barvergütungen als Entgeltsminderungen geltend gemacht werden können, ist es unerlässlich, dass diese auf den Kassabons als Entgeltsminderungen ausgewiesen werden. Die Aufteilung auf die verschiedenen Steuersätze (Normalsatz und reduzierter Satz) kann in einem ersten Schritt auf Grund des aktuellen Einkaufs vorgenommen werden. In einem zweiten Schritt ist diese Steuersatzaufteilung mittels einer jährlichen Kontrollrechnung (Verhältnis Umsatzanteile der beiden Steuersätze zum Gesamtumsatz) zu überprüfen. Bei Abweichungen ist mit der ESTV Kontakt aufzunehmen. |