1.14.3.2 Marken von Organisationen

MWST-Branchen-Info 06 · Detailhandel

Geltend · Stand ab 1. Juni 2015

ESTV · MWST-Branchen-Info 06 · Ziff. 1.14.3.2 · Deutsch

Mehrere Detailhändler (z.B. einer Verkaufsorganisation wie PRO BON) sind in einer Markenorganisation zusammengeschlossen. Der Kunde erhält bei diesen Verkaufsgeschäften für seine Einkäufe Marken. Diese werden im Namen der Markenorganisation abgegeben. Die vollen Markenhefte können bei einem beliebigen, der Organisation angeschlossenen Detailhändler für eine Barvergütung oder zum Bezug von Leistungen eingelöst werden.

a)

Vorgehen bei der Markenorganisation

Die Abgabe der Marken an die Detailhändler stellt im Umfang des Wertes der Marken einen nicht MWST-relevanten Vorgang dar (Art. 18 Abs. 2 Bst. g MWSTG).

Der Betrag, welche die Markenorganisation für ihre mit den Marken verbundenen Dienstleistungen einbehält, ist ein Entgelt für eine von der Steuer ausgenommene Leistung gemäss Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 19 Buchstabe c MWSTG. Für Aufwendungen im Zusammenhang mit solchen Entgelten besteht kein Anspruch auf Vorsteuerabzug.

Auf der Rechnung an den Detailhändler darf nicht auf die Steuer hingewiesen werden.

Die Vergütungen an die Detailhändler aufgrund der eingesandten vollen Markenhefte stellen gleichfalls einen nicht MWST-relevanten Vorgang dar.

b)

Vorgehen beim Detailhändler

Bezug der Marken:

Der Bezug der Marken bei der Markenorganisation stellt gleichermassen einen nicht MWST-relevanten Vorgang dar.

Einlösung der Markenhefte durch den Kunden:
Bei der Einlösung voller Markenhefte ist wie folgt vorzugehen:

  • Einlösung gegen Bargeld ohne gleichzeitigen Kauf von Gegenständen:
    Die Barvergütung an den Kunden stellt keine Entgeltsminderung dar. Es handelt sich hier um eine Forderung an die Markenorganisation.

  • Einlösung bei gleichzeitigem Kauf von Gegenständen:
    Der Gegenwert der vollen Markenhefte gilt als Anzahlung für die gekauften Gegenstände. Anstelle von Geld zahlt der Kunde mit Markenheften. Zum entsprechenden Steuersatz steuerbar ist der Bruttoverkaufspreis.

  • Einlösung durch Abgabe von Naturalien:
    Der Gegenwert der vollen Markenhefte gilt als Bezahlung beziehungsweise Anzahlung für die bezogenen Leistungen. Anstelle von Geld zahlt der Kunde mit Markenheften. Zum entsprechenden Steuersatz steuerbar ist der Gegenwert der Markenhefte und allfällige Geldzahlungen des Kunden.

Vergütung der vollen Markenhefte:

Die Zahlungen der Markenorganisation für die vollen Markenhefte stellen einen nicht MWST-relevanten Vorgang dar.