1.14.1 Vom Detailhändler herausgegebene Bons

MWST-Branchen-Info 06 · Detailhandel

Geltend · Stand ab 1. Januar 2024

ESTV · MWST-Branchen-Info 06 · Ziff. 1.14.1 · Deutsch

Solche Bons werden vom Detailhändler selbst (in eigenem Namen) offeriert und oft in der Presse (Inserate usw.) oder in Werbedrucksachen veröffentlicht. Sie berechtigen den Kunden, eine Leistung zu einem reduzierten Preis oder gratis zu beziehen. Die Bons sind ausschliesslich bei den Verkaufsstellen des Detailhändlers einlösbar.

Auf Kassenquittungen und -coupons ist bei besteuerten Leistungen ein Hinweis auf die MWST zulässig (→ MWST-Info Buchführung und Rechnungsstellung). Es darf nur der vom Kunden bezahlte Betrag ausgewiesen werden.

[Abbildung: im Original]

Erfolgt der Hinweis auf die MWST auf einem höheren als dem bezahlten Betrag (z. B. vor der Anrechnung eines Bons), so ist die ausgewiesene Steuer geschuldet (Art 27 Abs. 2 MWSTG).

Beispiel für Ziffern 1.14.1.1–1.14.1.3
Ein Händler der Unterhaltungselektronik wirbt mit einer Werbedrucksache für Fernsehgeräte. Sie enthält einen von ihm ausgestellten Bon über 300 Franken, welcher in seinem Geschäft beim Kauf des Fernsehers Typ «VR 82», Verkaufspreis 2'300 Franken, angerechnet wird.

Bruttoverkaufspreis

CHF

2'300

abzüglich Bon

CHF

- 300

Nettoverkaufspreis, inkl. 8,1 % MWST

CHF

2'000

Darin

  1. 1.14.1.1 Bons ohne Rückvergütung durch Lieferanten oder Dritte
  2. 1.14.1.2 Bons mit voller oder teilweiser Rückvergütung durch Lieferanten
  3. 1.14.1.3 Bons mit voller oder teilweiser Rückvergütung durch Dritte